Urteil
Darf ein Anwalt im Erbfall mehrere Mandanten vertreten?

27.07.2022 | Stand 25.08.2022, 16:41 Uhr

Ein Anwalt mit verschränkten Armen - Ein Rechtsanwalt muss die Interessen seiner Mandanten vertreten - bei mehreren Mandanten im selben Fall kann dies zu Konflikten führen. Muss es aber nicht. - Foto: Oliver Berg/dpa/dpa-tmn

Ein Rechtsanwalt soll sich um die Angelegenheiten seines Mandanten kümmern. Interessenskonflikte muss er vermeiden. Darf er also gleichzeitig eine Alleinerbin und Pflichtteilsberechtigte vertreten?

Grundsätzlich ist es Rechtsanwälten verboten, widerstreitende Interessen in der gleichen Sache zu vertreten. Doch unter bestimmten Umständen darf ein Anwalt sich in einem Erbfall gleichzeitig um die Nachlassangelegenheiten einer Alleinerbin und einer Pflichtteilsberechtigte kümmern.

Möglich ist dies, wenn beide Mandantinnen gleich gerichtete Interessen verfolgen, entschied das Oberlandesgericht Koblenz (Az.: 15 U 1409/21). Über den Beschluss berichtet die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Der Fall vor Gericht

Ein Rechtsanwalt hat sich um die Nachlassangelegenheit einer Alleinerbin und einer Pflichtteilsberechtigten gekümmert. Es ging dabei um den Verkauf einer Immobilie.

Als der Anwalt sein Honorar abrechnen wollte, weigerten sich die Mandantinnen, die Gebührenrechnung zu bezahlen. Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass eine Interessenkollision vorgelegen habe.

Klares gemeinsames Ziel

Zu Unrecht, entschieden die Richter. Zwar darf ein Rechtsanwalt keine widerstreitenden Interessen in derselben Sache vertreten. Davon war in diesem Fall aber nicht auszugehen.

Denn beim Verkauf des Nachlassgrundstücks ging es beiden darum, den bestmöglichen Erlös zu erzielen - um letztlich ein möglichst großes Nachlassvermögen zu erhalten. In diesem Ziel stimmten die Alleinerbin und die Pflichtteilsberechtigte überein.

Das Mandat war also auf gleich gerichtete Interessen begrenzt - und so eine gemeinsame Vertretung möglich. Zumal der Anwalt nicht mit der Abwicklung der Pflichtteilsansprüche befasst war.

Allein die bloße Möglichkeit, dass später bei einem Ausgleich unterschiedliche Interessen auftreten könnten, steht einer gemeinsamen Vertretung nicht entgegen, so die Richter. Das Honorar muss also gezahlt werden.

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