Urteil
Arbeitsunwillige können Anspruch auf Wohngeld verlieren

19.09.2022 | Stand 19.09.2022, 17:40 Uhr

Mensch hält Schreiben vom Amt in der Hand - Antrag abgelehnt? Wer Wohngeld beziehen möchte, muss dafür gewisse Voraussetzungen erfüllen. - Foto: Christin Klose/dpa-tmn

Eine annehmbare Beschäftigung ablehnen und stattdessen Wohngeld fordern, um den Lebensunterhalt bestreiten zu können? Das geht nicht, findet ein Gericht.

Wer Wohngeld bezieht, muss eine zumutbare Arbeit aufnehmen, um sein Einkommen zu erhöhen. Wer das nicht tut, verliert seinen Anspruch auf Wohngeld. Auf eine entsprechende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin (Az. VG 21 K 170/20) verweist das Rechtsportal «anwaltauskunft.de».

In dem konkreten Fall beantragte ein 1959 geborener Kläger Wohngeld. Nach einem erfolgreich absolvierten Informatikstudium arbeitete der Mann zunächst als Programmierer und Dozent, später als Nachhilfelehrer. Er wohnte alleine zur Miete in einem Einfamilienhaus mit mindestens 90 Quadratmetern Wohnfläche und vier Zimmern.

Antragsteller könnte selbst für seine Mietkosten aufkommen

Seinen Antrag auf Wohngeld lehnte das Bezirksamt mit der Begründung ab, er habe eine zumutbare Arbeitsstelle nicht angetreten. Daher sei die Inanspruchnahme des Mietzuschusses missbräuchlich.

Die Klage des Mannes scheiterte. Wohngeld, so das Gericht, werde nur gewährt, wenn der Antragsteller seinen angemessenen Wohnbedarf weder selbst noch mit Hilfe seiner Angehörigen finanzieren könne. Staatliche Leistungen sollten nur gewährt werden, wenn der Antragsteller dazu aus objektiver Sicht nicht in der Lage ist.

Nachweise zur ernsthaften Bemühung um einen Job fehlten

Der Mann sei aber in einem Alter, in dem eine Berufstätigkeit mindestens im Umfang einer geringfügigen Beschäftigung möglich und zumutbar sei. Ernsthafte Bemühungen zur Aufnahme einer Beschäftigung konnte er nach Ansicht des Gerichts nicht vorweisen. Er habe zwar erfolglos gebliebene Bewerbungen vorgelegt, diese seien aber nichtssagend gewesen.

Ein seinem Profil sehr gut entsprechendes Angebot für die Stelle eines Junior Software Testers einer Firma in Niedersachsen habe er von vornherein unter Berufung auf den auswärtigen Standort abgelehnt, ohne die Möglichkeit einer Verwendung in Berlin zu erfragen.

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