Krisenfest als Gründer?
Wie Selbstständige sich gegen Arbeitslosigkeit versichern

11.09.2024 | Stand 11.09.2024, 15:12 Uhr |

Bundesagentur für Arbeit - Trotz Krisen wie Corona oder Krieg: Aktuelle Zahlen belegen, dass sich nur wenige Selbstständige freiwillig gegen Arbeitslosigkeit versichern. - Foto: Sebastian Gollnow/dpa/dpa-tmn

Stehen Selbstständige plötzlich ohne Einkommen da, haben sie oft kein stabiles finanzielles Auffangnetz. Eine freiwillige Arbeitslosenversicherung ist möglich - aber nur unter bestimmten Bedingungen.

Wer selbstständig tätig ist, kann sich unter Umständen freiwillig gegen Arbeitslosigkeit versichern. Um für den „Fall der Fälle“ abgesichert zu sein, müssen Selbstständige aber bestimmte Bedingungen erfüllen. Darauf macht das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) in einer aktuellen Analyse zum Thema aufmerksam.

Erste Voraussetzung: Gegen Arbeitslosigkeit versichern können sich nur hauptberuflich Selbstständige. Laut IAB muss die selbstständige Tätigkeit dafür mehr als 15 Stunden pro Woche umfassen. 

Zudem ist eine Versicherung nur möglich, wenn nicht schon eine Versicherungspflicht besteht. Das wäre etwa der Fall, wenn Selbstständige zusätzlich einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen. Eine Ausnahme bestehe aber für Minijobs, erklärt das IAB. Selbstständige, die auch einen Minijob haben, können sich freiwillig gegen Arbeitslosigkeit versichern.

Nachweis von Pflichtversicherung vor Selbstständigkeit

Eine Arbeitslosenversicherung für Selbstständige ist aber grundsätzlich auch an die Bedingung geknüpft, dass jemand vor Aufnahme der Selbstständigkeit schon versichert gewesen ist. Dafür müssen Selbstständige nachweisen, dass in den 30 Monaten vor Aufnahme der Selbstständigkeit für mindestens 12 Monate ein Versicherungspflichtverhältnis bestand. Relevant sind hier zum Beispiel Zeiten in versicherungspflichtiger Beschäftigung, Ausbildung sowie Wehr- und Zivildienst. 

Entsprechendes gilt, wenn Selbstständige unmittelbar vor Beginn ihrer Tätigkeit Anspruch auf Arbeitslosengeld oder eine andere Entgeltersatzleistung hatten. Das sei allerdings nur eine andere Form der Forderung nach Vorversicherungszeiten, so das IAB. „Um einen Anspruch auf Arbeitslosengeld zu haben, müssen ebenfalls Vorversicherungszeiten erfüllt werden“, heißt es in dem Beitrag.

Wie das IAB in seiner Analyse mit Blick auf die Versicherungszahlen bis 2023 feststellt, versichern sich auch weiterhin nur wenige Selbstständige freiwillig gegen Arbeitslosigkeit. Daran hätten auch Krisen wie Corona oder der Ukraine-Krieg - mit teils einschneidenden Folgen für Selbstständige - nicht nachhaltig etwas geändert.

© dpa-infocom, dpa:240911-930-229689/1

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