Richtig abschließen
Sind Arbeitsverträge mit einer digitalen Signatur gültig?

16.08.2022 | Stand 16.08.2022, 8:33 Uhr

Arbeitsverträge mit digitaler Signatur - An einen unbefristeten Arbeitsvertrag gibt es keine besonderen formalen Anforderungen, wenn es zum Beispiel um die Unterschrift geht. - Foto: Christin Klose/dpa-tmn/Archivbild

Der künftige Arbeitgeber schickt den Vertrag per Mail-Anhang. Da setzt man selbst schnell digital seine Unterschrift drunter - fertig. Geht das tatsächlich so einfach?

In der digitalisierten Arbeitswelt werden auch Arbeitsverträge oft nur noch hin- und hergemailt. Das Dokument dann auszudrucken, zu unterschreiben und per Post zurückzusenden, ist vielen zu aufwendig. Geht ja auch viel schneller: Digital eine Unterschrift unter das Dokument setzen, fertig. Aber ist der Arbeitsvertrag dann gültig?

«Im Grundsatz ja», sagt Peter Meyer, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin. An einen unbefristeten Arbeitsvertrag gibt es hier keine besonderen formalen Anforderungen.

«Theoretisch kann man einen Arbeitsvertrag auch nur per E-Mail schließen.» Eine Ausnahme gibt es jedoch: Befristete Verträge erfordern explizit die sogenannte Schriftform. «Das heißt eigentlich blue ink on white paper», sagt Meyer. Also: Zwei Originalunterschriften mit Stift auf einer Vertragsausfertigung.

Nach EU-Vorgaben zertifiziert?

Erfüllen befristete Verträge die Erfordernisse der Schriftform nicht, ist die Befristung unwirksam. Mit der Folge, dass dann der Arbeitsvertrag unbefristet ist. Höchstrichterlich noch nicht geklärt ist die Frage, ob befristete Arbeitsverträge digital mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (qeS) wirksam abgeschlossen werden können.

Eine elektronische Signatur gilt nur dann als qualifiziert, wenn das genutzte Signatursystem nach EU-Vorgaben zertifiziert ist, wie zuletzt auch ein Urteil des Arbeitsgerichts Berlin (Az.: 36 Ca 15296/20) gezeigt hat. Für die Zertifizierung ist in Deutschland die Bundesnetzagentur zuständig.

Zur Person: Peter Meyer ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Mitglied des geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).

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