Bundesarbeitsgericht
Kuriere haben Anspruch auf Handy und Fahrrad

10.11.2021 | Stand 10.11.2021, 16:11 Uhr

Das Bundesarbeitsgericht entschied: Sind als Arbeitsmittel ein Fahrrad und ein Mobiltelefon erforderlich, müssen Essenslieferdienste sie zur Verfügung stellen.- Foto: Martin Schutt/ZB/dpa

Um Kosten zu sparen, verlangen manche Essenslieferdienste von ihren Beschäftigten, für die Arbeit das eigene Handy und Fahrrad zu nutzen. Das Bundesarbeitsgericht stellte nun klar: Das ist nur in Ausnahmen erlaubt.

Essenslieferdienste müssen ihren Fahrradkurieren grundsätzlich ein Fahrrad und ein Mobiltelefon als Arbeitsmittel zur Verfügung stellen. Das entschied nun das Bundesarbeitsgericht in Erfurt (5 AZR 334/21).

Vertraglich vereinbarte Ausnahmen sind demnach zwar möglich. Wenn diese aber in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgeschrieben werden, müssen Kuriere einen angemessenen finanziellen Ausgleich für die Nutzung ihres eigenen Fahrrads und Handys bekommen. Das Bundesarbeitsgericht folgt damit einem Urteil des hessischen Landesarbeitsgerichts vom März.

Geklagt hatte ein Fahrradlieferant, der seine Aufträge per Smartphone-App erhielt und pro gearbeiteter Stunde 25 Cent Reparaturpauschale für sein Fahrrad gutgeschrieben bekam. Einlösen konnte er diese jedoch nur bei einem festgeschriebenen Vertragspartner. Diese Regelung wurde in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertrags getroffen. Der Lieferant klagte darauf, ein verkehrstüchtiges Fahrrad und ein internetfähiges Mobiltelefon zu bekommen. Der Arbeitgeber wollte die Klage abweisen und argumentierte, dass Fahrer ohnehin ein Fahrrad und ein Handy besäßen und durch die eigene Nutzung nicht übermäßig belastet würden.

Das hessische Landesarbeitsgericht gab der Klage des Fahrers im März statt. Der Lieferdienst werde durch die Regelung im Vertrag von Anschaffungs- und Betriebskosten entlastet, das Risiko für Verschleiß oder Beschädigung liege hingegen voll beim Fahrer. Dafür habe es keinen angemessenen Ausgleich gegeben, da der Fahrer beispielsweise in der Wahl der Fahrradwerkstatt nicht frei sei. Für die Nutzung des Handys sei überhaupt kein finanzieller Ausgleich vorgesehen. Der klagende Fahrer könne also auf ein vom Arbeitgeber bereitgestelltes Handy und Fahrrad bestehen. Dieser Argumentation folgte das Bundesarbeitsgericht am Mittwoch.