Anspruch auf Reduzierung
Einstweilige Verfügung kann Elternzeit in Teilzeit sichern

23.08.2021 | Stand 29.09.2021, 13:43 Uhr

Arbeitgeber müssen in der Regel zustimmen, wenn Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen den Wunsch haben, in ihrer Elternzeit in Teilzeit zu arbeiten.- Foto: Christin Klose/dpa-tmn

Arbeitnehmer können Anspruch darauf haben, in der Elternzeit in Teilzeit zu arbeiten. Der Arbeitgeber muss dem Wunsch in der Regel zustimmen. Lehnt er ab, kann eine einstweilige Verfügung helfen.

Wer in Elternzeit ist, hat unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch darauf, in Teilzeit zu arbeiten. Dieser Anspruch lässt sich durch eine einstweilige Verfügung sichern. Das zeigt ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln (Az. 5 Ta 71/21), auf das der Bund-Verlag verweist.

Im Eilverfahren geklagt hatte eine Abteilungsleiterin in Elternzeit. Sie beantragte während ihrer Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 30 Wochenstunden. Die Arbeitgeberin lehnte den Antrag jedoch mit dem Argument ab, es gebe keine Beschäftigungsmöglichkeit.

Arbeitgeber muss Ablehnung glaubhaft begründen

Die Arbeitnehmerin reichte daraufhin bei Gericht einen Antrag zum Erlass einer einstweiligen Verfügung ein, um ihren Anspruch zu sichern. Dem gab das Gericht statt.

Die Frau habe die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit glaubhaft gemacht, befand das Gericht. Arbeitgeber könnten einen solchen Antrag zwar ablehnen, wenn dringende betriebliche Gründe dagegen sprechen. Die bloße Behauptung, es bestehe keine Beschäftigungsmöglichkeit, genügte dem Gericht aber nicht. Arbeitgeber müssen dies vielmehr näher konkretisieren.

Laut dem Gericht ist das Vorgehen vergleichbar mit der Begründung einer betriebsbedingten Kündigung. Dafür muss der Arbeitgeber in der Regel seinen Gesamtbedarf an Arbeitszeitkapazität aufzeigen und diesem die tatsächliche Auslastung gegenüberstellen.

Berufliche Nachteile glaubhaft gemacht

Laut dem Gericht konnte der Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung in diesem Fall auch mit einer einstweiligen Verfügung gesichert werden. Das geht, wenn ein schutzwürdiges ideelles Interesse daran besteht, tatsächlich beschäftigt zu werden. Die Klägerin habe in diesem Fall glaubhaft gemacht, dass sie bei weiterer Abwesenheit konkret befürchten musste, dass an ihrer Stelle andere Arbeitnehmer gefördert werden und sie auf ein Abstellgleis gerät, heißt es im Urteil.

Das Gericht hielt die einstweilige Verfügung somit für berechtigt. Die Arbeitgeberin müsse die Klägerin wie gewünscht im Umfang von 30 Wochenstunden beschäftigen. Eine zeitliche Begrenzung etwa «bis zur Entscheidung des Arbeitsgerichts» sei dabei nicht vorzunehmen.