Gericht
Welche Ausnahmen vom Fahrverbot möglich sind

05.08.2022 | Stand 26.08.2022, 17:32 Uhr

Geblitzt - Mist, geblitzt: In Einzelfällen kann allerdings von einem drohenden Fahrverbot ganz oder in Teilen abgesehen werden. - Foto: Boris Roessler/dpa/dpa-tmn

Von einem Fahrverbot kann es Ausnahmen geben. Dafür wie diese bestimmt werden, gibt es Regeln. Darf zum Beispiel pauschal die Flotte des Arbeitgebers vom Fahrverbot ausgenommen werden?

Von einem drohendem Fahrverbot kann im Einzelfall abgesehen werden, wenn dringende Gründe vorliegen - die können zum Beispiel beruflicher Natur sein.

Wenn der Verzicht nicht komplett möglich ist, können sich auch Ausnahmen erwirken lassen. So könnte zum Beispiel von einem Gericht festgelegt werden, dass man trotz Fahrverbots eine bestimmte Art von Kraftfahrzeug weiterhin lenken darf.

Die Ausnahme aber pauschal für die ganze Flotte eines Arbeitgebers wie etwa einer Spedition oder der Bundeswehr festzulegen, ist nicht zulässig. Das zeigt ein Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Naumburg, auf den die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist (Az.: 1 Ws 219/21).

Fahrzeuge der Bundeswehr sollten fahrbar bleiben

Der Fall: Ein Mann war außerorts 41 km/h zu schnell gefahren. Das hatte in erster Gerichtsinstanz 320 Euro Bußgeld und ein einmonatiges Fahrverbot zur Folge. Es wurde festgelegt, dass das Fahrverbot alle Kraftfahrzeuge einschließt. Nur Fahrzeuge der Bundeswehr wurden vom Gericht explizit ausgeklammert. Der Kläger legte dennoch Rechtsbeschwerde ein.

Nach Ansicht des OLG Naumburg war die Ausnahme der Bundeswehr-Fahrzeuge fehlerhaft. So sei es etwa möglich, eine Ausnahme des Fahrverbots für alle Fahrzeuge einer bestimmten Führerscheinklasse festzulegen. Oder auch eine bestimmte Art von Fahrzeug davon auszunehmen: So wäre es zum Beispiel denkbar, dass Berufskraftfahrer weiterhin Lkw fahren dürften, erläutern die DAV-Verkehrsrechtsanwälte.

Keine Ausnahme nach Halter

Doch eine Ausnahme nach Fabrikat, Fahrzeug, Halter, Benutzungsort oder Benutzungsart zu bestimmen, war in den Augen des OLG unzulässig. Auch nicht möglich: Nur ein bestimmtes Kfz vom Verbot auszuschließen. Das OLG hob das Bußgeld und das Fahrverbot auf und wies den Fall wegen des Fehlers wieder zurück an das Amtsgericht.

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