Weihnachtszeit, besinnliche Zeit. Für einige gehört Alkohol dazu. Egal, ob auf der Weihnachtsfeier oder dem Christkindlmarkt: Wer sich noch hinters Steuer setzen will, verzichtet besser ganz darauf.
Brrr, war das kalt beim Einkaufsbummel. Nur noch eine kleine Runde auf dem Weihnachtsmarkt und dann mit dem Auto heim. Ein Tässchen Glühwein zum Aufwärmen kann sicher nicht schaden? Doch.
Grundsätzlich und so auch zur Weihnachtszeit rät der Tüv Thüringen allen zu alkoholfreien Getränken, die danach noch Auto, E-Scooter oder Motorrad fahren wollen. Bereits ein Glühwein kann zu viel sein.
Ein Beispiel: Je nach Rezeptur und Alkoholgehalt könne die Blutalkoholkonzentration bei einem 80 Kilogramm schweren Mann schon nach einem Becher Glühwein über die kritische Grenze von 0,3 Promille ansteigen.
Heißt: Zeigt man im Straßenverkehr unsichere Fahrweisen oder ist man in einen Unfall verwickelt, drohen bereits ab diesem Wert Strafen, und der Führerschein kann in Gefahr sein.
Geldbußen und harte Strafen schon nach ein paar Tassen
Ohne Ausfallerscheinungen gilt am Steuer von Auto, Motorrad oder E-Scooter die 0,5-Promillegrenze. Ab 0,5 Promille Alkohol im Blut drohen Ersttätern ein Monat Fahrverbot, 500 Euro Bußgeld und zwei Punkte in Flensburg.
Bei Wiederholung werden beim zweiten Mal 1000 Euro und beim dritten Mal 1500 Euro fällig. Dazu kommen drei Monate Fahrverbot sowie zwei Punkte. Dieser Grenzwert könne schon nach einem zweiten Glühwein erreicht werden, so der Tüv Thüringen.
Ab 1,1 Promille im Blut gilt man als absolut fahruntüchtig und begeht damit eine Straftat, wenn man fährt. Dann drohen drei Punkte, der Entzug der Fahrerlaubnis sowie Geld- oder Gefängnisstrafen. Schon ab dem vierten Glühwein könne dieser Wert erreicht sein.
Für Fahranfänger in der Probezeit und alle unter 21 Jahren gilt laut Bußgeldkatalog sogar die Null-Promillegrenze. Wer gegen sie verstößt, muss unter anderem mit 250 Euro Bußgeld und einem Punkt in Flensburg rechnen.
Betrunken Fahrrad fahren - auch keine gute Idee
Auch auf dem Fahrrad riskiert man in alkoholisiertem Zustand seinen Führerschein, informiert der Allgemeine Deutsche Fahrrad-Club. Zwar liegt die Grenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit und damit zum Straftatbestand erst bei 1,6 Promille. Aber schon darunter können Radler bei Ausfallerscheinungen angeklagt werden.
Wer mit Alkohol feiern will, macht sich am besten schon vorher Gedanken über eine sichere Heimfahrt - etwa mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder einem Taxi. Bei Fahrgemeinschaften sollte man verabreden, wer nüchtern bleibt und sich hinters Steuer setzt.
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