BGH-Urteil

Privatem Samenspender kann Umgang mit Kind zustehen

06.08.2021 | Stand 11.08.2021, 17:28 Uhr

Private Samenspender können ein Umgangsrecht haben, sofern sie ein ernsthaftes Interesse an dem Kind haben und der Umgang dem Kindeswohl dient.- Foto: Julian Stratenschulte/dpa

Wer sich seinen Kinderwunsch mit einem privaten Samenspender erfüllt, hat ihm den Umgang mit dem Kind zu gewähren. Das zeigt ein Urteil aus Karlsruhe. Bestimmte Voraussetzungen müssen dafür jedoch erfüllt sein.

Ein privater Samenspender, der es einem lesbischen Paar ermöglicht hat, Eltern zu werden, kann ein Recht auf Umgang mit seinem Kind haben. Das gilt auch, wenn die Lebenspartnerin der Mutter das Kind inzwischen adoptiert hat, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe nun mitteilte.

Bei Samenspenden über eine offizielle Samenbank ist gesetzlich von vornherein ausgeschlossen, dass der Spender seine Stellung als Vater später geltend machen kann. Kommt der Spender aus dem privaten Umfeld der Mutter, ist die Sache hingegen komplizierter.

In dem nun entschiedenen Fall aus Berlin (Az. XII ZB 58/20) hatten sich zwei Frauen in eingetragener Lebenspartnerschaft ihren Kinderwunsch erfüllt. Im Jahr nach der Geburt adoptierte die Partnerin das Kind, der Samenspender war einverstanden. In den ersten fünf Jahren hatte er regelmäßig Kontakt, das Kind weiß auch, wer sein Erzeuger ist. Erst als der Mann intensivere Kontakte wünschte, kam es zum Bruch. Er will das Kind gern alle 14 Tage abholen und allein den Nachmittag mit ihm verbringen. Beim zuständigen Amtsgericht hatte er das vergeblich beantragt, das Berliner Kammergericht wies seine Beschwerde zurück - für ein Umgangsrecht gebe es in seinem Fall keine Rechtsgrundlage.

Das sehen die obersten Familienrichterinnen und -richter des BGH anders: Nach ihrer Entscheidung ist der Samenspender wie jeder andere Mann zu behandeln, dessen Kind vom Ehemann der Mutter adoptiert ist. Das heißt, er hat laut Bürgerlichem Gesetzbuch ein Umgangsrecht, wenn er «ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt hat» und «der Umgang dem Kindeswohl dient». Ob dies hier der Fall ist, muss das Kammergericht nun noch einmal prüfen. Der BGH betont, dass auch das heute siebenjährige Kind nach seiner Meinung gefragt werden muss.

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