Arbeitsrecht

Jobbewerbung: Wie lange darf Probearbeit dauern?

12.10.2022 | Stand 12.10.2022, 17:59 Uhr

Probearbeit im Restaurant - Wer im Restaurant zur Probe arbeitet, kann sich ein Bild davon machen, welche Aufgaben anfallen. Länger als drei Tage sollte das Einfühlungsverhältnis aber nicht dauern. - Foto: Tobias Hase/dpa-tmn

Manchmal wollen Arbeitgeber, dass Bewerberinnen und Bewerber sich vor einer Anstellung beim Probearbeiten beweisen. Aber wie lange darf dieses Kennenlernen maximal gehen?

Gütersloh (dpa/tmn) - Zum Teil nutzen Arbeitgeber ausgeklügelte Bewerbungsverfahren, um sicherzustellen, dass ein neuer Mitarbeiter oder eine neue Mitarbeiterin ins Team passt. Andere laden geeignete Bewerberinnen und Bewerber zum Probearbeiten ein. Auf wie viele Tage müssen sich Kandidaten einlassen?

Beim Probearbeiten geht es grundsätzlich um ein gegenseitiges Kennenlernen. Das Einfühlungsverhältnis, wie das Probearbeiten auch genannt wird, müsse davon geprägt sein, sagt Johannes Schipp, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Gütersloh.

Probearbeiten sollte nicht länger als drei Tage gehen

Arbeitgeber können sich so ein Bild davon machen, welche Fähigkeiten ein Kandidat mitbringt. Interessierte können sich umgekehrt einen Eindruck davon verschaffen, was bei einem bestimmten Arbeitgeber auf sie zukommen würde.

Bei der Frage, wie lange dieses Einfühlungsverhältnis dauern darf, komme es auf die Art der Tätigkeit an, so Schipp. «Bei einfachen Tätigkeiten wird das ein Tag sein, bei aufwendigeren Aufgaben können es auch mal mehrere Tage sein.» Eine genaue gesetzliche Vorgabe gebe es aber nicht. «Alles, was über drei Tage hinausgeht, würde ich aber für kritisch halten.»

Probearbeiten: Kein Ersatz für volle Arbeitskraft

Wichtig ist, dass es sich beim Probearbeiten nicht um ein Arbeitsverhältnis handelt. Wer etwa in der Gastronomie zur Probe arbeitet, darf durchaus Kundenbestellungen aufnehmen, Tabletts tragen und allgemein im Restaurant mitlaufen.

Bewerberinnen und Bewerber aber für einige Tage als Ersatzkraft für fehlende Angestellte einzusetzen, ist laut Johannes Schipp kritisch und «gefährlich nah» an einem Arbeitsverhältnis. «Deswegen ist es auch empfehlenswert, in einer Vereinbarung klar festzuhalten, dass es um ein Einfühlungsverhältnis geht», rät der Fachanwalt.

Eine weitere wichtige Unterscheidung: Probearbeiten ist nicht mit der Probezeit zu verwechseln, die häufig zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses steht und während der beide Parteien eine verkürzte Kündigungsfrist haben.

Zur Person: Johannes Schipp ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in Gütersloh und Mitglied im Deutschen Anwaltverein (DAV).

© dpa-infocom, dpa:220902-99-609121/3

URL: https://www.wochenblatt.de/ratgeber/bildung-karriere/jobbewerbung-wie-lange-darf-probearbeit-dauern-6589647
© 2024 Wochenblatt.de