Arbeitsrecht

Partyvideos haben meist keine Job-Konsequenzen

29.09.2022 | Stand 29.09.2022, 17:04 Uhr

Arbeitsrecht Partyvideo Konsequenzen - Die nächtlichen Ausschweifungen ihrer Mitarbeiter gehen Arbeitgeber nicht an. Auch nicht, wenn davon Videos auftauchen. - Foto: Andrea Warnecke/dpa-tmn

Das Partyvideo von Finnlands Ministerpräsidentin mögen manche für anstößig halten. Aber was, wenn ganz normale Arbeitnehmer ausgelassen feiern und ein Video davon im Betrieb die Runde macht?

Arbeit und Freizeit sind zwei verschiedene Paar Schuhe. «In seiner Freizeit kann der Arbeitnehmer das machen, was er möchte», sagt Prof. Michael Fuhlrott, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Hamburg.

Jeder darf also feiern, so viel er will. Auch wenn die Kollegen oder die Chefin das mitkriegen sollten. Ein Partyvideo, sogar wenn dort erheblicher Alkoholkonsum zu sehen sei, darf daher keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen haben, erklärt Anwalt Fuhlrott.

Es gibt Grenzen: Manche Dinge haben doch Auswirkungen

Das Ganze geht sogar so weit, dass eine in der Freizeit begangene Straftat zunächst einmal nichts mit der Arbeit zu tun hat. Hier sind Polizei und Staatsanwaltschaft zuständig.

Ausnahme: Das Verhalten wirkt sich auf die Arbeitsleistung aus oder kann auf den Arbeitgeber zurückfallen. Etwa dann, wenn jemand in Dienstkleidung eine Scheibe einschlägt oder wenn in sozialen Medien im Zusammenhang mit rassistischen Äußerungen der Firmenname fällt.

Je höher ein Arbeitnehmer im Betrieb steht, desto größer ist laut Fuhlrott allerdings seine Loyalitätspflicht und desto massiver ein möglicher Autoritätsverlust. Auf der anderen Seite darf auch ein Arbeitgeber nicht ins Blaue hinein die sozialen Medien nach anrüchigen Videos oder Äußerungen durchforsten.

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