Alleinerziehende

Flüchtlingsaufnahme: Gilt Entlastungsbetrag weiter?

13.09.2022 | Stand 13.09.2022, 17:40 Uhr

Flüchtlingsaufnahme - Durch den Krieg suchen viele Menschen aus der Ukraine in Deutschland Zuflucht - sie brauchen Unterstützung und eine Unterkunft. - Foto: Robert Michael/dpa-Zentralbild/dpa-tmn

Alleinerziehende bekommen den steuerlichen Entlastungsbetrag eigentlich nur, wenn keine weitere erwachsene Person im Haushalt lebt. Doch es gibt Ausnahmen. Was Sie dazu wissen müssen.

Nehmen Alleinerziehende in ihrem Haushalt 2022 einen Flüchtling aus der Ukraine auf, bekommen sie weiterhin den Entlastungsbetrag. Das geht aus einem Schreiben des Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein hervor (FM SH: VI 305 - S 2223 - 711), auf das der Bund der Steuerzahler (BdSt) verweist.

Grundsätzlich haben Alleinerziehende Anspruch auf einen steuerlichen Entlastungsbetrag. Der Steuerfreibetrag soll die höheren Kosten für die eigene Lebens- und Haushaltsführung der Alleinerziehenden abgelten, erklärt Daniela Karbe-Geßler vom BdSt.

Voraussetzungen für den Freibetrag

Um außergewöhnliche Belastung von Alleinerziehenden während der Corona-Pandemie zu berücksichtigen, wurde der Entlastungsbetrag von ursprünglich 1908 Euro auf 4008 Euro pro Jahr erhöht - zunächst für die Jahre 2020 und 2021. In Anerkennung der Gesamtsituation von Alleinerziehenden gilt der Betrag seit 2022 unbefristet, so da Bundesfinanzministerium.

«Voraussetzung für den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ist, dass in dem Haushalt keine andere erwachsene Person lebt», erläutert Karbe-Geßler. Grundsätzlich liegt eine Hausgemeinschaft vor, wenn eine weitere volljährige Person in der Wohnung gemeldet ist und beide in der Wohnung gemeinsam wirtschaften.

Ausnahme von der Regel

Doch es gibt Ausnahmen, stellt die Finanzverwaltung klar - die Unterbringung von volljährigen Flüchtlingen aus der Ukraine im Jahr 2022 führt demnach nicht zu einer steuerschädlichen Haushaltsgemeinschaft im Sinne des Einkommensteuergesetzes.

Als alleinerziehend zählen Personen, in deren Haushalt mindestens ein Kind lebt, für das sie Kindergeld oder den steuerlichen Kinderfreibetrag erhalten. Mütter oder Väter gelten als alleinstehend, wenn sie keine Voraussetzungen für die Anwendung des Splittingtarifs erfüllen oder verwitwet sind - und wenn keine weiteren Erwachsenen im Haushalt leben.

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