Nach Insolvenz

Wann Sie den Energielieferanten wechseln sollten

29.07.2022 | Stand 30.08.2022, 10:00 Uhr

Energielieferant droht Insolvenz: Schneller Wechsel lohnt sich - Strom-Kunden sollten sich bei Lieferproblemen oder drohender Insolvenz des Versorgers den Anbieter zeitnah wechseln. - Foto: Arne Immanuel Bänsch/dpa/dpa-tmn

Kann ein Energieanbieter aufgrund einer Insolvenz Gas oder Strom nicht mehr liefern, rutschen Kunden automatisch in die Ersatzversorgung. Doch durch eine Gesetzesanpassung könnte das teuer werden.

Die gute Nachricht vorweg - auch bei Insolvenz eines Energieanbieters erhalten Verbraucher weiterhin Gas und Strom. Die Lieferung erhalten sie in Form der sogenannten Ersatzversorgung. Sie greift automatisch, wenn der eigene Anbieter ausfällt und der Lieferant das Netznutzungsrecht verliert.

Idealerweise suchen sich Verbraucher in so einem Fall aber möglichst zeitnah einen neuen Gas- oder Strom-Anbieter, rät die Verbraucherzentrale Niedersachsen. Denn durch eine Anpassung des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) dürften Verbraucher künftig in der Ersatzversorgung drauf zahlen.

Preissplitting verboten

Bislang durfte diese Notversorgung nicht teurer sein als die sogenannte Grundversorgung. Wer künftig in die Ersatzversorgung rutscht, muss mit sehr hohen Kosten rechnen, warnt die Verbraucherzentrale Niedersachsen.

Die Anbieter dürfen künftig die Preise in der Ersatzversorgung an den aktuellen Börsenpreisen ausrichten. Immerhin wurde im Gesetz untersagt, dass es ein Preissplitting - also unterschiedliche Preise - in der Grundversorgung gibt.

Wer eine Mitteilung über den Eintritt in die Ersatzversorgung erhält, sollte seinen Strom- und Gaszähler kurzfristig ablesen, rät die Verbraucherzentrale Bremen. Die Messwerte sollten Verbraucher dann dem Grundversorger und Netzbetreiber mitteilen. Denn der Netzbetreiber darf den Energieverbrauch während der Ersatzversorgung schätzen.

Anbieter möglichst schnell wechseln

Kunden werden künftig erst nach drei Monaten in die Grundversorgung aufgenommen. Bis dahin sind Verbraucher den Kosten und möglichen Preissteigerungen der Ersatzversorger der Verbraucherschützerin zufolge ausgeliefert. Es sei denn man wechselt den Anbieter. Das ist jederzeit möglich - und dürfte sich künftig noch mehr lohnen.

Immerhin müssen Energieanbieter Probleme rechtzeitig melden. «Energielieferanten sind verpflichtet, einen Lieferstopp – etwa aufgrund einer drohenden Insolvenz – drei Monate vorher der Bundesnetzagentur mitzuteilen», erklärt Julia Schröder, Energierechtsexpertin der Verbraucherzentrale Niedersachsen. Verbraucher können bei Hinweisen auf eine Insolvenz bei der Bundesnetzagentur nachfragen, ob eine solche Mitteilung vorliegt.

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