Gegen Hetze im Netz

Hass-Postings online melden

20.01.2023 | Stand 20.01.2023, 17:38 Uhr

Hass-Postings online melden - Nicht tatenlos zusehen, sondern handeln: Über die Internet-Meldestellen kann jede und jeder ganze einfach etwas gegen Hass und Hetze im Netz tun. - Foto: Sebastian Gollnow/dpa/dpa-tmn

Dass das Internet kein rechtsfreier Raum ist, ist mehr als eine Worthülse. Damit das so bleibt, sind Strafverfolger auch auf Menschen angewiesen, die bei Drohungen, Hass und Hetze nicht wegsehen.

Hass und Hetze im Internet sind alles andere als ein Kavaliersdelikt: Denn rassistische Beleidigung beispielsweise, Volksverhetzung oder Verleumdung sind auch im Netz strafbar.

Wer solche Angriffe entdeckt oder ihnen selbst ausgesetzt ist, sollte entsprechende Postings oder Kommentare umgehend melden. Das ist etwa bei der von der Jugendstiftung Baden-Württemberg getragenen, aber bundesweit tätigen Meldestelle Respect möglich, auf die auch das Bundeskriminalamt hinweist.

Erst löschen, dann Anzeige

Direkt auf der Startseite können Internetnutzer den Fall beschreiben. Anzugeben ist außerdem die Adresse der betreffenden Internetseite sowie die eigene E-Mail-Adresse. Auch Screenshots, die die Hassrede dokumentieren, können hochgeladen werden.

Das Respect-Team prüft die Meldung und beantragt bei einem Rechtsverstoß die Löschung des Beitrags beim jeweiligen Betreiber der Seite oder des Netzwerks. Die Verfasserinnen oder der Verfasser wird den Angaben nach zudem angezeigt, insbesondere bei Volksverhetzung.

Draht zur Staatsanwaltschaft

Ebenso bundesweit den Kampf gegen Hasskriminalität im Internet aufgenommen hat die niedersächsische Zentralstelle zur Bekämpfung von Hasskriminalität im Internet. Auch auf dieser von der Staatsanwaltschaft Göttingen getragenen Seite kann man Postings oder Kommentare, die Hass und Hetze beinhalten, ganz einfach per Online-Formular melden.

Wichtig: Geschädigte, die hier auch ihre Kontaktdaten angeben, ermöglichen den Strafverfolgern, falls nötig einen Strafantrag bei ihnen einzuholen. Bei sogenannten Antragsdelikten - dazu zählen etwa Beleidigung, üble Nachrede oder Verleumdung - können die Strafverfolgungsbehörden sonst nicht aktiv werden.

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