Schulbidlung an Regelschulen

Urteil: Jobcenter muss keine Privatschule bezahlen

12.05.2022 | Stand 01.06.2022, 15:51 Uhr

Ein Kind streckt vor einer Tafel den Finger in die Höhe - Regelschulen erfüllen den Bedarf an Schulbildung, deshalb muss das Jobcenter nicht für die Kosten von Privatschulen aufkommen. Das hat ein Gericht entschieden. - Foto: Julian Stratenschulte/dpa/dpa-tmn

Wer sein Kind auf eine freie Schule schickt, muss oft Gebühren zahlen. Wer sie sich das nicht leisten kann, hat keinen grundsätzlichen Anspruch darauf, dass das Jobcenter diese übernimmt.

Weil der Bedarf an Schulbildung durch öffentliche Regelschulen gedeckt wird, muss der Staat nicht die Kosten für Privatschulen übernehmen. Entsprechend entschieden hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (AZ: L 11 AS 479/21 B ER), wie die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

In dem verhandelten Fall hatte eine Frau beim Jobcenter für ihren Sohn die Übernahme der Schulgebühren einer Privatschule beantragt. Nachdem sie ihre selbstständige Tätigkeit wegen der Corona-Pandemie habe aufgeben müssen, habe sie sich das Schulgeld nicht mehr leisten können.

Das Jobcenter lehnte die Kostenübernahme ab, dessen Rechtsauffassung bestätigte das Landessozialgericht. Eine Ausnahme sei nur bei schwerwiegenden persönlichen Gründen möglich. Die Frau habe jedoch nicht glaubhaft gemacht, warum ein Wechsel auf die Regelschule unzumutbar sei. Weil dort die Schulgeldfreiheit gesetzlich gewährleistet sei, ergebe sich kein Bedarf im Rahmen des notwendigen Lebensunterhalts.

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