Fragen & Antworten

Missglückte Geschenke: Dann ist ein Umtausch möglich

26.12.2021 | Stand 26.12.2021, 15:51 Uhr

−Symbolbild: dpa

Mit Bedacht und Liebe ausgesucht - und doch passiert es nicht selten, dass ein Weihnachtspräsent dem oder der Beschenkten nicht gefällt. Was gilt für Umtausch oder Reklamation für bis Ende 2021 geschlossene Kaufverträge? Antworten auf wichtige Fragen.



Ist ein Umtausch von Geschenken ohne Weiteres möglich?

Nicht unbedingt. Ist die Ware in einem einwandfreien Zustand, haben Verbraucherinnen und Verbraucher im stationären Handel grundsätzlich keinen rechtlichen Anspruch auf Umtausch. Der Umtausch einwandfreier Weihnachtsgeschenke ist ein Entgegenkommen des Einzelhandels.

„Viele Händlerinnen und Händler zeigen sich jedoch besonders in der Weihnachtszeit sehr kulant“, sagt Peter Schröder vom Handelsverband Deutschland - HDE in Berlin. Mitunter bieten sie einen Zeitraum an, in dem Kundinnen und Kunden im Ladengeschäft gekaufte Ware umtauschen können.

Schon beim Kauf von Geschenken bietet es sich an, mit dem Händler oder der Händlerin das persönliche Gespräch zu suchen und Möglichkeiten wie Ablauf eines Umtauschs zu erfragen.

Reicht eine mündliche Vereinbarung oder macht man es schriftlich?

Zumeist genügt eine mündliche Vereinbarung. „Der Händler hat kein Interesse, seine Kunden zu verärgern und einen zugesagten Umtausch später zu verweigern“, betont Peter Schröder.

Möchte sich die Kundin oder der Kunde nicht auf die mündliche Zusage verlassen, kann sie oder er um eine schriftliche Bestätigung der Umtauschmöglichkeit bitten. Oftmals gibt es Infos zu den geltenden Umtauschregeln auf dem Kassenbon oder durch Aushang im Geschäft.

Gibt es beim Umtausch Geld zurück oder neue Ware?

Das kommt darauf an: Da beim stationären Verkauf keine Pflicht zum Umtausch besteht, legen dies Händler und Händlerinnen in den Läden für sich fest. Sie können selbst vorgeben, ob nur ein Umtausch möglich ist, ob man einen Wertgutschein erhält oder ob der Kaufpreis zurückgezahlt wird.

Was brauche ich für den Umtausch?

Sinnvoll ist laut Schröder in jedem Fall, einen Kaufnachweis wie den Kassenbon vorzuzeigen. So kann ein Händler nachvollziehen, dass die Ware auch in seinem Geschäft gekauft wurde. Mitunter muss die Ware originalverpackt und gegebenenfalls versiegelt zurückgegeben werden.

Wichtig: Manche Waren sind vom Umtausch ausgeschlossen. Nach HDE-Angaben betrifft dies zumeist verderbliche oder preisreduzierte Waren. Eine Rückgabe beispielsweise von Dessous, Bademoden, Erotikartikeln oder Zahnbürsten entfällt aus hygienischen Gründen. Auch ein Umtausch von Maßanfertigungen kann ausgeschlossen sein.



Gilt das auch für das Onlineshopping?

Nein, hier gelten etwas andere Regeln: Beim Onlinehandel gilt in der Regel ein Widerrufsrecht von 14 Tagen. Innerhalb dieser Frist können Kunden Sachen oft zurückschicken, die sie bei professionellen Onlineshops geordert haben. „Viele Onlinehändler sind zur Weihnachtszeit sehr kulant und verlängern die Widerrufsfrist“, sagt Eva Behling vom Bundesverband E-Commerce und Versandhandel Deutschland (bevh).

Auch vom Widerruf sind bestimmte Waren ausgeschlossen. Das sind beispielsweise extra für Kunden angefertigte Produkte wie maßgeschneiderte Kleidungsstücke.

Und wenn das Geschenk defekt ist?

Für Waren gilt ein zweijähriges Gewährleistungsrecht. In dieser Zeit haben Kundinnen und Kunden bei Mängeln Anspruch auf Ersatz. „Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Übergabe der Ware, also entweder direkt im Laden vor Ort oder bei Lieferung eines online bestellten Produktes“, erläutert Schröder.

Stellen Verbraucherinnen und Verbraucher einen Mangel fest, sollten sie ihn schnellstmöglich geltend machen und den Händler kontaktieren. Der Händler oder die Händlerin hat dann die Möglichkeit der Nacherfüllung - also Reparatur oder Lieferung von neuer Ware.

Kostet die Reparatur Geld?

Nein, bei einer Reparatur gilt: Dem Kunden oder der Kundin kann der Händler keine Kosten auferlegen. Muss er ein fehlerhaftes Produkt nachbessern, ist er auch nicht berechtigt, fürs Einschicken an den Hersteller vom Kunden Geld zu verlangen.

Und: „Der Kunde hat bei einer mangelhaften Lieferung zwar grundsätzlich die Wahl zwischen der Reparatur und einer neuen Ware“, räumt Schröder ein. Allerdings dürfe die Entscheidung des Kunden nicht unverhältnismäßig sein. Bei der Frage, was verhältnismäßig ist, fließen beispielsweise Faktoren wie der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand und die Bedeutung des Mangels ein.

Was ist mit der Garantie?

Von der gesetzlichen Gewährleistung zu unterscheiden ist die Herstellergarantie. Diese sichert bestimmte Eigenschaften und die Funktionsfähigkeit eines Produktes zu. „Diese Garantie kann ein Hersteller freiwillig und zusätzlich zu den gesetzlichen Gewährleistungsrechten einräumen“, sagt Peter Schröder. Die Konditionen legt der Hersteller fest.

− dpa



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