Tipps von der Rechtsanwältin

Wenn die Weihnachtsdeko den Nachbarn nervt: Was ist erlaubt?

21.12.2018 | Stand 04.08.2023, 4:02 Uhr
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Rechtsanwältin Christine Effner, Vorsitzende des Mietvereins Chiemgau und BGL, erklärt die „Gesetzte“ der Weihnachtsdeko.

REGION. Schrill, glitzernd, bunt: Auffällige Weihnachtsdeko ist beliebt, nicht nur in den USA. Blinkende Lichterketten um den Balkon, glitzernde Rentiergespanne vor der Tür und ein Weihnachtsmann, der die Hausfassade hochkraxelt. Die Frage des Geschmacks ist eine andere, jedem wie es ihm gefällt, doch: Zum Ärgernis wird die Deko, wenn sie Nachbarn belästigt. Wir wollten wissen, was erlaubt ist, und was gar nicht geht: Christine Effner, Rechtsanwältin und 1. Vorsitzende des Mietvereins Chiemgau und BGL e. V., klärt uns auf.

Frau Effner, Weihnachtszeit ist Deko-Zeit, des einen Freud, des anderen Leid. Gibt es innerhalb und außerhalb der eigenen vier Wände Grenzen, oder ist „alles“ erlaubt?

Ja, es gibt Grenzen, wobei die Grenzen innerhalb der Wohnung sehr viel weiter gesteckt sind als außerhalb. Die von ihm angemieteten Wohnräume darf der Mieter nach Herzenslust dekorieren. Eine Grenze ist nur da zu ziehen, wo die Wohnung durch die Deko Schaden nimmt.

Und wie sieht es außerhalb der eigenen vier Wände aus?

Der Balkon kann grundsätzlich nach Geschmack des Mieters geschmückt werden, solange das äußere Erscheinungsbild des Hauses dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Auch Lichterketten sind hier erlaubt, da sie von den meisten Gerichten als allgemein üblich anerkannt werden. Wenn die Deko an der Hauswand (z. B. kletternde Weihnachtsmänner) angebracht wird, ist immer die Zustimmung des Vermieters erforderlich. Darüber hinaus muss die Deko verkehrssicher angebracht sein und die Wand darf dadurch nicht beschädigt werden.

Neonbeleuchtung im Fenster oder am Balkon: Darf meine blinkende und flackernde Beleuchtung 24 Stunden am Tag eingeschaltet sein? Kann mein Nachbar seit Veto einlegen?

Neonbeleuchtung im Fenster und Balkon dürfen den Nachbarn nicht in seiner Nachtruhe stören, das heißt, ab 22 Uhr ist sie auszuschalten (z. B. Zeitschaltuhr), wenn der Nachbar sich gestört fühlt. Dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme, das für die Hausgemeinschaft gilt, kommt bei Neonbeleuchtung und blinkender, flackernder Beleuchtung eine besondere Bedeutung zu. Hier sind Absprachen mit den Nachbarn auch eventuell von gegenüber sehr hilfreich.

Thema Brandgefahr in den eigenen vier Wänden: was gibt es hier zu beachten? Kann mir mein Vermieter echte Kerzen in der Wohnung verbieten?

Der Vermieter kann den Gebrauch echter Kerzen in den Räumen nicht verbieten, es sei denn der Mietvertrag enthält hierzu eine Vereinbarung. Tritt durch den Gebrauch allerdings ein Schaden am Mietobjekt ein, ist der Mieter hierfür haftbar. Wird der Brand dadurch ausgelöst, dass der Adventskranz oder Weihnachtsbaum unbeaufsichtigt gelassen wird, kann dies grob fahrlässig sein, sodass auch eine etwaig bestehende Versicherung nicht verpflichtet ist, den Schaden zu begleichen.

Christbaum, Rentiere und Kränze im Treppenhaus: Was darf ich und was geht gar nicht?

Die Dekoration des Treppenhauses ist grundsätzlich nicht erlaubt. Wenn alle Mieter und der Vermieter einverstanden sind, kann natürlich auch hier dekoriert werden. Erlaubt ist im Treppenhaus von der Rechtsprechung nur eine relativ schlichte Türdeko, z. B. in Form eines Türkranzes.

Damit es auch wirklich das Fest der Liebe bleibt: Ist es ratsam seine Deko, die mit dem Außenbereich in Berührung kommt, immer vorher mit den Nachbarn abzustimmen?

Das kann ich in vollem Umfang bejahen, da in der Regel bereits die Mitteilung meiner Dekopläne mein Gegenüber entspannt. Der andere hat dann die Möglichkeit seine Belange einzubringen und wird nicht verärgert reagieren. In diesem Sinne wünsche ich allen Lesern ein friedvolles Miteinander!

Berchtesgadener Land

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