Beschluss

Paukenschlag! Landgericht hebt Haftbefehl gegen Wolbergs auf, Bestechungsvorwurf fällt!

01.03.2018 | Stand 20.07.2023, 19:42 Uhr
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Die Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Regensburg hat unter Vorsitz von Richterin Elke Escher Weichen für einen Prozess in der Spendenaffäre gestellt. Doch die Kammer hat den Vorwurf der Bestechlichkeit und der Bestechung nicht zugelassen!

REGENSBURG Am Ende ging es dann doch schneller, als gedacht: Am Donnerstagvormittag, 1. März, hat die Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Regensburg ihren Beschluss über die Zulassung der Anklage in der Spendenaffäre verkündet. Die Anwälte des suspendierten Oberbürgermeisters Joachim Wolbergs und der weiteren Beschuldigten mussten diesen direkt beim Landgericht abholen. Die Wirtschaftsstrafkammer hat durch einen umfangreichen Beschluss über die Zulassung der Anklage der Regensburger Staatsanwaltschaft den Weg für einen Prozess gegen Wolbergs, den Bauunternehmer Volker Tretzel, dessen früheren Geschäftsführer Franz W. und den früheren SPD-Fraktionsvorsitzenden Norbert Hartl geebnet.

Wir dokumentieren die Pressemitteilung des Landgerichts Regensburg im Wortlaut:

Mit rechtlichen Änderungen hat die Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Regensburg die Anklage der Staatsanwaltschaft Regensburg vom 26. Juli 2017 gegen den suspendierten Oberbürgermeister Joachim Wolbergs, den Bauunternehmer Volker Tretzel, dessen früheren Mitarbeiter Franz W. und den Stadtrat Norbert Hartl zur Hauptverhandlung zugelassen. In ihrem ausführlich begründeten Beschluss vom 1. März 2018 gelangte die Kammer aufgrund einer vorläufigen Tatbewertung nach dem gesamten Akteninhalt zu der Einschätzung, dass ein für die Eröffnung des Hauptverfahrens hinreichender Verdacht lediglich im Hinblick auf die Straftatbestände der Vorteilsannahme bzw. Vorteilsgewährung und des Verstoßes gegen das Parteiengesetz vorliegt. Die Anklagevorwürfe der Bestechlichkeit bzw. Bestechung sowie der wettbewerbsbeschränkenden Absprachen bei Ausschreibungen erachtete die Kammer dagegen als zumindest derzeit nicht haltbar. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit wurden die bereits außer Vollzug gesetzten Haftbefehle aufgehoben. Maßgeblich für die Abstandnahme der Kammer von dem in ihren Außervollzugsetzungsbeschlüssen vom 28. Februar 2017 (Joachim Wolbergs), 10. März 2017 (Franz W.) und 13. März 2017 (Volker Tretzel) zunächst bestätigten dringenden Verdacht der Bestechlichkeit bzw. Bestechung war eine Neubewertung der Sach- und Rechtslage anhand des nach den Haftentscheidungen noch einmal erheblich gewachsenen Aktenumfangs. Dabei fanden auch die von Verteidigung und Staatsanwaltschaft während des Zwischenverfahrens intensiv ausgetauschten Argumente Berücksichtigung. Bezüglich der in den Haftbefehlen nicht enthaltenen Anschuldigung wettbewerbsbeschränkender Absprachen bei Ausschreibungen sah die Kammer den Anwendungsbereich der Strafnorm als nicht eröffnet an. Da die verbleibenden Delikte wesentlich niedrigere Strafrahmen aufweisen als die angeklagte Bestechlichkeit bzw. Bestechung und nach den Außervollzugsetzungen keine Auflagenverstöße zu verzeichnen waren, kam eine Aufrechterhaltung der Haftbefehle nach Auffassung der Kammer nicht mehr in Betracht.

Die Eröffnung des Hauptverfahrens wegen hinreichenden Verdachts der Vorteilsannahme bzw. Vorteilsgewährung und des Verstoßes gegen das Parteiengesetz stellt keine endgültige Beurteilung und erst recht keine Verurteilung dar. Sie bedeutet nur, dass der Kammer die Überprüfung dieser Vorwürfe in einer Hauptverhandlung geboten erscheint. Eine Hauptverhandlung bietet weitergehende Aufklärungsmöglichkeiten als die im Zwischenverfahren vorgenommene Auswertung der Aktenlage, weil das Gericht in der Hauptverhandlung alle relevanten Beweise unmittelbar, unter Mitwirkung der übrigen Verfahrensbeteiligten erhebt. Ein eventuelles Urteil darf ausschließlich auf das Ergebnis der Hauptverhandlung gestützt werden. An seine Bewertung im Eröffnungsbeschluss ist das Gericht deshalb nicht gebunden. Jede hiervon abweichende Verurteilung setzt jedoch einen vorherigen Hinweis auf das in Frage kommende Delikt und die Einräumung der Gelegenheit zur Verteidigung voraus. Bis zum rechtskräftigen Verfahrensabschluss gilt die Unschuldsvermutung.

Regensburg

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