Kündigung abgelehnt

Eigenbedarf braucht eine gute Begründung

10.11.2021 | Stand 10.11.2021, 14:49 Uhr

Wollen Eigentümer ihre vermietete Immobilie selber nutzen, brauchen sie einen guten Grund für die Kündigung.- Foto: Christin Klose/dpa-tmn

Wer seine Wohnung vermietet, kann Mietern nicht einfach nach Belieben wieder kündigen. Das gilt auch, wenn man die Wohnung selber nutzen will. Denn Eigenbedarf muss gut begründet werden.

Wollen Eigentümer ihre vermietete Immobilie selbst nutzen, brauchen sie einen guten Grund für eine Kündigung. Denn eine Eigenbedarfskündigung setzt ein Nutzungsinteresse von hinreichendem Gewicht voraus, befand das Landgericht Berlin (Az.: 65 S 344/20), wie die Zeitschrift «Wohnungswirtschaft und Mietrecht» des Deutschen Mieterbundes (DMB) berichtet (Ausgabe 10/21). Vage Pläne, ein Seniorenstudium aufzunehmen, reichen dafür jedenfalls nicht aus.

In dem verhandelten Fall hatte der Eigentümer einer Wohnung seiner 80-jährigen Mieterin im September 2019 wegen Eigenbedarfs gekündigt. Seine Begründung: Er wolle ab dem Wintersemester 2020 in Berlin ein zeitlich unbegrenztes Seniorenstudium beginnen.

Nur Beleg als Nebenhörer für Vorlesungen

Belegen wolle er Kurse an der Freien Universität Berlin in den Fachrichtungen Kunst, Musik, Stadtökologie und Recht. In der Anhörung vor Gericht legte er allerdings ein Schreiben der Humboldt-Universität vor, dass die Anmeldung als Nebenhörer für zwei Vorlesungen in Philsophie und Juristische Methodenlehre belegte.

In der persönlichen Anhörung konnte der lediglich angeben, dass es in Berlin zwar viele interessante Studiengänge gebe. Ob und unter welchen Voraussetzungen diese Angebote für ihn als Senioren konkret nutzbar waren, darüber hatte er sich nicht informiert.

Begründung war dem Gericht zu dünn

Das Urteil: Die Kündigung hatte keinen Erfolg. Der Kläger habe sich nicht ausreichend über die Studienmöglichkeiten informiert, begründete das Gericht seine Entscheidung. Er habe nicht einmal gewusst, dass es in Berlin mehr als nur zwei Universitäten gibt.

Auch über die Zulassungsvoraussetzungen der von ihm gewünschten Fächer habe er sich nur unzureichend informiert. Aus Sicht des Gerichts waren die Pläne des Eigentümers, ein Seniorenstudium aufzunehmen, daher nur vage. Sie reichten nicht aus, ein berechtigtes Interesse an der von der Mieterin seit 1960 bewohnten Wohnung zu belegen.

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