Gericht entscheidet

Härtefall: Modernisierung führt nicht immer zu höherer Miete

08.11.2021 | Stand 10.11.2021, 13:47 Uhr

Eine gut gedämmte Fassade rechtfertigt eine Mieterhöhung. Allerdings kann es in Härtefällen auch Ausnahmen geben.- Foto: Klaus-Dietmar Gabbert/dpa-tmn

Eine Modernisierung kostet Geld. Eigentümer können einen Teil der Kosten daher auf die Mieter umlegen. Allerdings gibt es dafür Grenzen.

Modernisierungsmaßnahmen müssen Mieter in der Regel dulden. Allerdings müssen sie nicht in jedem Fall auch die daraus resultierende Mieterhöhung bezahlen. Bedeutet die Mieterhöhung nämlich für Mieter eine Härte, kann der Vermieter sie nicht durchsetzen. Das entschied das Landgericht Berlin (Az.: 64 S 111/20).

Müssen Grundsicherungsempfänger nach der Mieterhöhung damit rechnen, die Wohnung zu verlieren, ist eine solche Härte gegeben, wie die Zeitschrift «Das Grundeigentum» (Nr. 20/2021) des Eigentümerverbandes Haus & Grund Berlin berichtet. Die Größe der Wohnung spielt dabei nicht unbedingt eine Rolle.

Mieterin zog vor Gericht

In dem verhandelten Fall war die Fassade an einem Mietshaus gedämmt worden. Eine Mieterin klagte gegen die entsprechende Modernisierungsmieterhöhung. Die Frau bezog ergänzende Zahlungen des Jobcenters. Sie war der Meinung, die höhere Miete bedeute für sie eine unzumutbare wirtschaftliche Härte, da sie die Wohnung dann nicht mehr halten könne.

Die Vermieterin war hingegen der Ansicht, die Frau lebe über ihre Verhältnisse und müsse eben in eine kleinere Wohnung umziehen. Die Mieterin lebte allein in der 71 Quadratmeter großen Wohnung. Bis zur Klärung des Rechtsstreit übernahm das Jobcenter den Erhöhungsbetrag.

Erhöhung bedeutet für Mieterin Härte

Das Urteil: Das Gericht gab der Mieterin Recht. Hier liege ein Härtefall vor, da der Mieterin nach Zahlung der erhöhten Miete kein Einkommen mehr verbleibt, dass es ihr ermöglicht, an ihrem bisherigen Lebenszuschnitt festzuhalten. Die Übernahme eines Teil der Miete durch das Jobcenter sei lediglich vorläufig erfolgt, damit die Mieterin die Wohnung nicht verliere.

Der Härteeinwand sei auch deshalb nicht ausgeschlossen, weil die Wohnung für eine einzelne Mieterin großzügig ist. Beim entsprechenden Abwägungsprozess spiele auch die Wohndauer eine entscheidende Rolel. In diesem Fall habe die Mieterin schon as Kind in der Wohnung gelebt.

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