Sturm

Schäden der Versicherung zügig melden

21.10.2021 | Stand 03.11.2021, 17:45 Uhr

Sturmschäden sind in der Regel von der Versicherung gedeckt. Versicherte haben aber eine Schadenminderungspflicht.- Foto: Sven Hoppe/dpa/dpa-tmn

Sturm kann an Gebäuden Schäden verursachen. Dagegen können sich Eigentümerinnen und Eigentümer versichern lassen. Die Schäden sollten möglichst bald gemeldet werden.

Sturmschäden an Gebäuden sind meist von Versicherungen gedeckt. Die Gebäudeversicherung bietet Schutz gegen Sturm und Hagel, Feuer und Leitungswasser, erklärt die Verbraucherzentrale NRW. Sie übernimmt die Kosten für Schäden am Haus, wie etwa abgedeckte Dächer, zerstörte Schornsteine oder Schäden am Haus durch umgefallene Bäume.

Die Gebäudeversicherung zahlt auch für Folgeschäden, wenn durch das vom Sturm beschädigte Dach oder kaputte Fenster, Regen eindringt und Wände oder Fußböden beschädigt werden. Wichtig: Entstandene Schäden sollten der Versicherung möglichst bald angezeigt werden, rät die Verbraucherzentrale.

Auch Hausrat ist versichert

Wurde Hausrat durch das Unwetter beschädigt, sind diese Schäden durch die Hausratversicherung abgedeckt. Diese greift bei beschädigter Inneneinrichtung nur, wenn Fenster und Türen verschlossen waren. Für beschädigte Gartenmöbel wird in der Regel nur gezahlt, wenn sie während der Böen in einem Gebäude untergebracht waren und dies ebenfalls vom Wind beschädigt wurde.

Reguliert werden laut der Verbraucherzentrale auch Schäden an Antennen und Markisen, die einer Mietpartei gehören, außen am Gebäude angebracht sind und ausschließlich durch die Bewohnerinnen und Bewohner der versicherten Wohnung genutzt werden.

Sturm gilt ab Windstärke 8

Voraussetzung für die Leistung der Versicherung: Es muss sich um ein Sturmereignis gehandelt haben. Stürmisch ist es ab Windstärke 8. Das entspricht einer Windgeschwindigkeit von 62 Stundenkilometern. Nach den Versicherungsbedingungen reicht es den Verbraucherschützern zufolge, wenn eine Wetterstation in der Nähe eine hohe Sturmstärke gemessen hat oder auch Häuser in der Nachbarschaft ebenfalls beschädigt wurden.

Im Schadenfall sollte die Versicherung unverzüglich informiert werden, rät der Bund der Versicherten. Zudem haben Versicherte eine Schadenminderungspflicht. So müssen etwa zerbrochene Fenster abgedichtet werden, damit der Schaden nicht größer wird. Außerdem sollten Betroffene die Schäden mit Fotos dokumentieren und eine genaue Aufstellung der beschädigten Gegenstände erstellen.

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