BGH-Urteil

Sonderkündigungsrecht greift nach Zwangsversteigerung

14.10.2021 | Stand 16.08.2022, 8:14 Uhr

BGH urteilt zum Sonderkündigungsrecht nach Zwangsversteigerung - Wer zur Miete wohnt, ist bei einer Zwangsversteigerung der Immobilie nicht unbedingt vor einer Kündigung geschützt. - Foto: Christin Klose/dpa-tmn

Wer zur Miete wohnt, ist bei einer Zwangsversteigerung der Immobilie nicht unbedingt vor einer Kündigung geschützt. Selbst dann nicht, wenn Klauseln im Mietvertrag eigentlich in Sicherheit wiegen.

Geht eine Immobilie nach einer Zwangsversteigerung in die Hände des neuen Eigentümers über, steht diesem frei, übernommenen Mietern zu kündigen. Das gilt auch dann, wenn im Mietvertrag eine Eigenbedarfskündigung ausgeschlossen wurde. So haben die Richter des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe Mitte September geurteilt (AZ: VIII ZR 76/20).

Dem neuen Eigentümer stehe es unabhängig von den Vereinbarungen im bestehenden Mietvertrag frei, von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch zu machen. Ein solches ist im Zwangsversteigerungsgesetz unter Paragraf 57a verankert. Die Klausel im Mietvertrag stehe dem nicht entgegen, urteilten die Richter.

Im vorliegenden Fall hatte sich ein Mieter nach der Zwangsversteigerung gegen den neuen Eigentümer gerichtlich zur Wehr gesetzt, weil dieser das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs gekündigt hatte. Der Mieter wollte das nicht akzeptieren, weil im Mietvertrag, der mit dem Vorbesitzer geschlossen worden war, eine Vereinbarung enthalten war, die die Kündigung wegen Eigenbedarfs ausschloss.

© dpa-infocom, dpa:211014-99-599323/2

URL: https://www.wochenblatt.de/ratgeber/bauen-wohnen/sonderkuendigungsrecht-greift-nach-zwangsversteigerung-1065111
© 2024 Wochenblatt.de