Urteil vom Finanzgericht

Tiny House: Verkauf eines mobilen Heims bleibt steuerfrei

13.10.2021 | Stand 09.11.2021, 17:13 Uhr

Ein Mobilheim ist nicht fest mit dem Boden verbunden. Eigentümer müssen bei einer Veräußerung nicht die zehnjährige Spekulationsfrist einhalten, damit der Verkaufserlös steuerfrei bleibt.- Foto: Alexander Heinl/dpa-tmn/Archiv

Ein Finanzgericht hat entschieden: Wird ein Mobilheim ohne Grundstück verkauft, fällt für den Veräußerungsgewinn keine Einkommensteuer an. Das letzte Wort in dieser Sache hat nun der Bundesfinanzhof.

Eigentümer eines mobilen Heims müssen bei einer Veräußerung nicht die zehnjährige Spekulationsfrist einhalten, damit der Verkaufserlös steuerfrei bleibt. Das hat das Finanzgericht Niedersachsen entschieden (Az.: 9 K 234/17).

«Die zehnjährige Haltefrist gilt nur für den Verkauf von Grundstücken samt Gebäuden, aber nicht für isolierte Mobilheime», erklärt Julia Jirmann vom Bund der Steuerzahler das Urteil. Abgeschlossen ist der Fall aber nicht - das letzte Wort hat nun der Bundesfinanzhof (BFH).

Finanzamt nahm Spekulation an

Im Streitfall ging es um ein Holzhaus von 60 Quadratmetern Größe, das der Kläger im Jahr 2011 erworben hatte und anschließend vermietete. Das mobile Heim stand auf einer von dem Mann gepachteten Parzelle eines Campingplatzes. Vier Jahre nach dem Kauf veräußerte der Kläger das Mobilheim und erzielte dabei einen Gewinn.

Das Finanzamt sah darin ein steuerpflichtiges Spekulationsgeschäft, da die zehnjährige Haltefrist noch nicht vorbei war. Der Verkäufer hielt dagegen: Das Mobilheim sei nicht fest mit dem Boden verbunden und der private Verkauf eines isolierten Gebäudes sei nicht steuerpflichtig.

Mit dieser Begründung hatte der Mann Erfolg: Innerhalb der Zehnjahresfrist steuerpflichtig seien nur Grundstücksveräußerungen, entschied das Finanzgericht. Der Verkauf eines eigenständigen mobilen Heims ohne Grundstück sei kein solches Geschäft. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass es sich bewertungsrechtlich um ein Gebäude handelte, für das beim Kauf Grunderwerbsteuer anfiel.

Bundesfinanzhof prüft Fall

Die Entscheidung ist aber noch nicht rechtskräftig, denn das Finanzamt hat Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (Az.: IX R 22/21). Betroffene Verkäufer können sich auf das laufende Verfahren stützen, wenn ihr Finanzamt für den Verkauf eines mobilen Heims Steuern verlangt. «Dazu sollte das Aktenzeichen genannt werden», rät Jirmann. Der eigene Steuerfall ruht dann bis zu der BFH-Entscheidung.

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