Nur noch wenig Zeit

Abgabefrist am 31. Januar: Was droht, wenn man keine Grundsteuererklärung abgibt?

28.01.2023 | Stand 17.09.2023, 4:44 Uhr

Für die Abgabe der Grundsteuererklärung ist nur noch wenig Zeit. Doch was droht, wenn man keine abgibt? −Symbolbild: dpa

Der Countdown läuft: Nur noch bis 31. Januar 2023 haben Eigentümer von etwa 6,5 Millionen Grundstücken und landwirtschaftlichen Flächen in Bayern Zeit. Dann muss die Grundsteuererklärung abgegeben sein. Doch was droht, wenn man es nicht tut?



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Wer die Grundsteuererklärung nicht rechtzeitig abgibt, kann vom Finanzamt bestraft werden. Der sogenannte Verspätungszuschlag beläuft sich laut dem Bayerischen Landesamt fr Steuern je angefangenem Monat auf 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer, mindestens aber 25 Euro. Dabei handelt es sich um eine Zusatzgebühr, die dann zur Grundsteuer bezahlt werden muss.

Wird sie nicht überwiesen, können Finanzämter theoretisch Bußgelder von bis zu 25.000 Euro verhängen. Manche Bundesländer wollen aber zunächst Erinnerungsschreiben an säumige Grundstückseigentümer schicken. Auch die bayerische Finanzverwaltung wird nach eigenen Angaben berücksichtigen, dass es sich bei der Grundsteuer um „neues Recht“ handle. „Daher werden in einem ersten Schritt die Eigentümerinnen und Eigentümer zunächst an ihre Abgabepflicht erinnert. Grundsätzlich empfehlen wir aber dringend, die Grundsteuererklärung schnellstmöglich abzugeben, um künftige belastende Maßnahmen zu vermeiden“, so ein Sprecher.

Wer sich partout weigert, die Grundsteuererklärung abzugeben, läuft zudem Gefahr, dass das Finanzamt die Grundsteuer schätzt - und das nicht unbedingt zu Gunsten des Eigentümers. Eine „allgemeine Fristverlängerung“ ist laut Landesamt für Steuern „derzeit nicht vorgesehen“. Und: Nur in „begründeten Einzelfällen“ sei ein weiterer Aufschub möglich.

Deutsche Steuergewerkschaft gegen weitere Fristverlängerung



Kurz vor Ablauf der Frist zur Abgabe der Grundsteuererklärung hat sich zudem die Deutsche Steuergewerkschaft gegen einen erneuten Aufschub ausgesprochen. „Ich halte nichts davon, die Frist jetzt nochmals generell zu verlängern“, sagte Gewerkschaftschef Florian Köbler den Zeitungen der Funke-Mediengruppe. Die Finanzverwaltung benötige dringend die notwendigen Angaben der Immobilienbesitzer.

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Grundsteuererklärung: In Bayern für viele grundsätzlich kein Hexenwerk, aber trotzdem mit mehreren Fehlerquellen

Das Bayerische Landesamt für Steuern hat für die Abgabe drei Möglichkeiten parat: Entweder auf dem elektronischen Weg über Elster oder als graues PDF-Formular zum Ausfüllen am PC und anschließendem Ausdrucken. Die dritte Möglichkeit: das grüne Papier-Formular zum Handschriftlichen Ausfüllen und per Post versenden, das man in den Finanzämtern sowie den Verwaltungen der Städte und Gemeinden in Bayern bekommt. Diese Möglichkeit darf aber nur in Ausnahmefällen genutzt werden - etwa bei älteren Personen, die keinen PC haben.

Grundsätzlich ist es in Bayern im Gegensatz zu anderen Bundesländern relativ unkompliziert, da hier rein nach der Fläche gerechnet wird und man insofern weniger Daten braucht. Trotzdem gibt es mehrere Fehlerquellen - viele Leute geben etwa bei Garagen und Nebengebäuden zu viel Fläche an, weil sie Freibeträge nicht abziehen. Und auch bei Eigentumswohnungen ist das Elster-Formular etwas verwirrend.

Pauschaler Einspruch gegen Bescheid ist in Bayern nicht nötig



Die ersten Bürger haben unterdessen vom Finanzamt bereits den sogenannten Grundsteuerwertbescheid erhalten. Ein Berliner Steuerberater riet kürzlich im Magazin „Der Spiegel“, dass man pauschal Einspruch einlegen sollte. Doch für Grundstücke in Bayern gilt das so nicht - wegen der Berechnungsgrundlage rein nach Fläche.

− dpa

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