Zustellung verpasst

Wer darf ein Paket für das Kind abholen?

21.09.2021 | Stand 22.10.2021, 16:17 Uhr

Wer den Paketzusteller zu Hause verpasst, muss die Sendung im Shop abholen - und sich dafür legimitieren.- Foto: Britta Pedersen/dpa-Zentralbild/dpa-tmn/Archivbild

Die Geburtsurkunde trägt man in der Regel nicht mit sich herum. Sie wird aber durchaus im Alltag mal gebraucht - etwa wenn der Nachwuchs Post erwartet.

Tim wird zwei Jahre alt und Oma schickt ihm ein Geburtstagsgeschenk. Das Paket landet zur Abholung in der Filiale - adressiert an Tim und nicht an seine Eltern. 

Um nun das Paket abholen zu dürfen, müssen die Eltern sich auch als Eltern legitimieren können - und dafür reicht nicht wie sonst üblich der eigene Ausweis aus, erklärt Sarah Preuß, Pressesprecherin der Deutschen Post DHL Group im Interview mit dem dpa-Themendienst.

Frage: Wer darf das Paket eines Minderjährigen im Shop abholen?

Sarah Preuß: Ein Erwachsener, aber auch das Kind selbst, wenn es das denn schon selbst kann, darf ein Paket aus der Filiale abholen. Die Erziehungsberechtigten sind sogar von Gesetzwegen dazu bevollmächtigt.

Man braucht dann zwei Dokumente zur Abholung - den gelben Benachrichtigungszettel, den Kunden im Briefkasten finden, wenn der Zusteller sie nicht persönlich zu Hause angetroffen hat. Oder es kann auch eine digitale Benachrichtigung auf dem Smartphone sein. Und zweitens muss man in der Filiale einen amtlichen Bildausweis vorzeigen - einen Personalausweis oder einen Reisepass beziehungsweise einen Kinder-Reisepass.

Aber immer wenn ein Paket ausgehängt wird, muss der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin zweifelsfrei wissen, dass das Paket dann auch in die richtigen Hände gelangt. Also, dass es sich dabei um die Erziehungsberechtigten des minderjährigen Empfängers handelt.

Frage: Das Elternteil muss also im Zweifel nachweisen können, dass es das Elternteil ist?

Preuß: Genau. Sollte sich ein Filialmitarbeiter mal nicht sicher sein, dass die Person berichtigt ist, das Paket entgegenzunehmen, dann müssen die Eltern ein Dokument vorlegen können, das belegt, dass sie erziehungsberechtigt sind. Zum Beispiel eine Geburtsurkunde des Kindes. Wenn der Filialmitarbeiter die Kunden aber zum Beispiel schon über Jahre kennt und weiß, dass es sich dabei um die Eltern handelt, ist das natürlich nicht notwendig.

Frage: Nun hat man im Alltag nicht immer den Kinder-Reisepass oder das Original der Geburtsurkunde in der Tasche. Reicht es auch, einen Scan davon auf dem Smartphone vorzuzeigen?

Preuß: Der amtliche Lichtbildausweis sollte möglichst im Original vorgezeigt werden. Bei der Geburtsurkunde reicht auch eine Kopie. Es liegt im Ermessen des Filialmitarbeiters oder der -mitarbeiterin, ob sie auch einen Scan akzeptieren, aber eigentlich ist ein Dokument in schriftlicher Form vorgesehen.

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