Zweckgebunden

Bestattungsvorsorge ist meist geschütztes Vermögen

14.09.2021 | Stand 05.10.2021, 12:19 Uhr

Bevor man Sozialhilfe bekommt, muss eigenes Vermögen aufgebraucht werden. Eine Bestattungsvorsorge ist aber in der Regel geschützt.- Foto: Andrea Warnecke/dpa-tmn

Wer Sozialhilfeleistungen beantragt, muss seine Bestattungsvorsorge in der Regel nicht auflösen. Eindeutig zweckgebundenes Guthaben darf nicht ohne weiteres auf das Schonvermögen angerechnet werden.

Sterbegeldversicherungen oder Bestattungsvorsorgeverträge müssen nicht gekündigt werden, wenn man Sozialhilfeleistungen beantragt. Eine eindeutig zweckgebundene Bestattungsvorsorge ist in der Regel geschützt, erklärt die Verbraucherinitiative Aeternitas. Voraussetzung: Es ist ein angemessener Betrag zurückgelegt oder angespart worden.

Als eindeutig zweckgebunden wird eine Bestattungsvorsorge dann eingestuft, wenn kein oder ein nur geringes Risiko besteht, dass das Geld zu anderen Zwecken als für die Bestattung verwendet werden könnte. Das trifft auf Vorsorgeverträge mit Bestattern und Sterbegeldversicherungen zu, die nicht vor dem Tod ausgezahlt werden.

Welche Summen als angemessen eingeschätzt werden, hängt unter anderem vom üblichen örtlichen Kostenniveau bei Bestattungen ab. Beträge von bis zu 5000 Euro sollten laut Aeternitas in der Regel zu verschonen sein. Aber auch deutlich höhere, zum Teil fünfstellige Summen sind immer wieder von Gerichten anerkannt worden.

Bescheide von Sozialämtern, eine vorhandene Bestattungsvorsorge aufzulösen, sollten Betroffene nicht voreilig akzeptieren. Im Zweifel kann Widerspruch eingelegt und gegebenenfalls geklagt werden.

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