Einheitlich geregelt
Der Zoll warnt vor nicht zugelassener Pyrotechnik

04.12.2017 | Stand 04.08.2023, 2:38 Uhr
−Foto: n/a

Bereits jetzt beginnen in vielen Haushalten die Vorbereitungen zum Jahreswechsel. Dazu gehört für viele Menschen in Deutschland der Einkauf von Feuerwerk.

NÜRNBERG Der Verkauf von zugelassenen pyrotechnischen Gegenständen ist in Deutschland einheitlich geregelt. Jedes Jahr stellt der Zoll jedoch spätestens im Dezember fest, dass nicht zugelassene Feuerwerks- und Knallkörper, besonders aus Polen und der Tschechischen Republik, mitgebracht werden.

Was viele nicht wissen: Für das Mitbringen von Feuerwerkskörpern aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union werden die Bestimmungen zu Reisen aus sogenannten Drittländern angewendet. Das bedeutet, dass innerhalb der Europäischen Union auch nur zugelassene Feuerwerkskörper verbracht werden dürfen. Die Einfuhr von nicht zugelassenen Feuerwerkskörpern ist nach den Vorschriften des Sprengstoffgesetzes verboten und strafbar. In diesen Fällen wird stets ein Strafverfahren eingeleitet, die Feuerwerkskörper werden beschlagnahmt. Reisefreimengen werden hierbei nicht gewährt.

Neben den zu erwartenden strafrechtlichen Konsequenzen könnte beim Abbrennen des Feuerwerks auch noch Gefahr für Leib und Leben bestehen. Nicht zugelassene Feuerwerkskörper sind in allen Variationen und Mengen erhältlich, äußerst gefährlich und mit extremen Risiken verbunden. Mangelhafte Verarbeitung und die Verwendung von Industriesprengstoff können selbst bei korrekter Anwendung zu lebensbedrohlichen Verletzungen führen.

Das Hauptzollamt Nürnberg rät daher dringend, nur zugelassene Qualitätsprodukte bei autorisierten Händlern zu kaufen und immer darauf zu achten, dass die BAM- oder CE-Zeichen nicht gefälscht sind.

Weitere Informationen zum Thema finden sich im Internet unter www.zoll.de.

Schwandorf