Achtung!
Halloween und Horror-Clowns – kein Freibrief für Straftaten!

26.10.2017 | Stand 31.07.2023, 1:09 Uhr
−Foto: Foto: nito500/123rf.com

In der Nacht vom 31. Oktober auf den 1. November ist wieder Halloween. Dieser ursprünglich keltische Brauch, der vor einigen Jahren aus den USA nach Deutschland „importiert“ wurde, erfreut sich die letzten Jahre sehr großer Beliebtheit.

SCHWANDORF Kinder gehen in gruseligen Verkleidungen von Haus zu Haus und fordern die Bewohner mit dem Spruch: „Süßes oder Saures“ auf, Süßigkeiten herauszugeben, weil sie ihnen sonst Streiche spielen. Auch Jugendliche und Erwachsene feiern als schaurige Gestalten verkleidet, Halloweenparties und amüsieren sich. An und für sich ist dagegen nichts einzuwenden und auch die Polizei will in diesem Zusammenhang nicht als Spielverderber auftreten, solange alles im Rahmen bleibt. Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten gehören ausdrücklich nicht dazu. Leider zeigen die polizeilichen Bilanzen der letzten Jahre aber auch, dass die Halloweennacht oftmals als Freibrief für Straftaten angesehen wird. Dies gilt auch für das im Vorjahr aufgetretene Phänomen der so genannten Horror-Clowns. Halloweenstreiche, die das Eigentum oder gar die Gesundheit anderer Menschen gefährden oder schädigen, sind keine Kavaliersdelikte sondern Straftaten. Diese werden von der Polizei konsequent verfolgt! Die Täter müssen mit Strafanzeigen, z.B. wegen Nötigung, Bedrohung, Sachbeschädigung oder Körperverletzung rechnen. Zudem ist derartiges Verhalten nicht nur strafrechtlich relevant, es kann auch unangenehme finanzielle Folgen nach sich ziehen.

Am 1. November, dem Allerheiligentag, gilt zudem zu beachten, dass es sich hierbei um einen so genannten stillen Tag handelt. Verstöße gegen die Bestimmungen des Sonn- und Feiertagsgesetzes können mit Geldstrafen geahndet werden.

„Die Oberpfälzer Polizei wünscht allen Geistern, Hexen etc. eine schöne und vor allem friedliche Halloweennacht.“

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