Neumarkt in der Oberpfalz
Mehrere Verstöße gegen das Infektionsschutzgesetz

23.03.2020 | Stand 21.07.2023, 19:41 Uhr
−Foto: n/a

Zwischen Freitag und Sonntag, 20. und 22. März, stellte die PI Neumarkt in der Oberpfalz mehrere Verstöße gegen das Infektionsschutzgesetz fest.

Neumarkt in der Oberpfalz. Am Freitag, 20. März, um 17.55 Uhr, wurden eine Gruppe junger Menschen zwischen 16 und 24 Jahren in der Grünanlage in der Ringstraße in Neumarkt angetroffen, als sie dicht zusammen saßen, Musik hörten und feierten. Laut eigenen Angaben hatte die Gruppe sich versammelt, um den Tag zu genießen. Nachdem sie sich uneinsichtig zeigten, wurde ein Platzverweis ausgesprochen, welchem Folge geleistet wurde. Anzeigen wurden erstattet.

Ein 23-jähriger Mann wurde am Sonntag, 22. März, um 10.15 Uhr, mit seinem Audi in der Schweningerstraße einer Kontrolle unterzogen. Er gab an, lediglich mit dem Pkw herumzufahren. Da dies einen Verstoß gegen die Ausgangsbeschränkung darstellt, wurde der junge Mann belehrt und nach Hause geschickt. Anzeige wurde erstattet.

Am Sonntag, 22. März, um 12.30 Uhr, wurde eine 57-jährige Frau mit ihrem Audi auf dem Obi-Parkplatz fahrend angetroffen. Im Zuge einer Kontrolle gab sie an, Parkübungen durchzuführen, um mehr Sicherheit zu gewinnen. Die Dame und ihr 63-jähriger Beifahrer wurden über die aktuelle Situation belehrt und nach Hause geschickt. Anzeige wurde gestellt.

Am Nachmittag des Sonntags, 22. März, um 15.55 Uhr, hielten sich drei junge Leute, zwischen 14 und 22 Jahre alt, auf dem Bolzplatz im Altenhofweg auf. Beim Eintreffen der Streife spielten sie miteinander Fußball. Auf das aktuelle Tagesgeschehen angesprochen, gaben sie an, dass ihnen die Situation so nicht bewusst war. Einem Platzverweis wurde Folge geleistet. Anzeigen wurden erstattet.

Am Sonntag, 22. März, um 20.15 Uhr, wurde ein 22-jähriger Mann mit seiner 21-jährigen Beifahrerin in seinem VW fahrend in der Freystädter Straße angetroffen. Bei der folgenden Kontrolle gaben sie an, eine Shisha von einem Bekannten abgeholt zu haben. Da dies keinen triftigen Grund im Sinne der Allgemeinverfügung darstellte, wurde eine Anzeige erstattet.

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