Haftbefehl bleibt aufrechterhalten
Berufung im Prozess wegen schwerer Brandstiftung – Antrag des Verteidigers auf neues Gutachten abgelehnt

13.01.2020 | Stand 13.09.2023, 0:27 Uhr
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Der Haftbefehl gegen einen heute 20-jährigen Afghanen bleibt aufrechterhalten, so entschied das Gericht am Montag, 13. Januar 2020, in Regensburg. Der Angeklagte hatte im August 2018 die Asylbewerberunterkunft in Abensberg in Brand gesetzt. Deshalb wurde er im August 2019 wegen schwerer Brandstiftung zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Nun wurde der Fall erneut vor Gericht behandelt, der Verteidiger stellte einen Antrag auf ein erneutes Gutachten durch einen Kinder- und Jugendpsychiater.

REGENSBURG Am 15. August 2018 hat der Angeklagte in der Asylbewerberunterkunft in Abensberg fünf Liter Benzin verschüttet und entzündet. Vorher warnte er mehrere Mitbewohner. Etwa 70 Bewohner befanden sich zum Zeitpunkt des Brands in der Unterkunft, einige schliefen bereits. Der Angeklagte nahm mit der Brandlegung in Kauf, dass diese verletzt oder getötet werden könnten. Es entstand ein Sachschaden in Höhe von circa 8.000 Euro. Das Feuer erlosch, bevor Teile der Unterkunft in Brand gerieten. Der damals 19-jährige Angeklagte wurde zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt und ist zur Zeit in der JVA Neuburg untergebracht.

Bei der Berufungsverhandlung am Montag, 13. Januar 2020, stellte der Verteidiger des Angeklagten einen Antrag auf ein neues, durch einen Sachverständigen mit Schwerpunkt Kinder- und Jugendpsychiatrie erstelltes Gutachten. Er äußerte in seinem Antrag „erhebliche Zweifel“ am vorhandenen Gutachten und begründete dies folgendermaßen: Der Angeklagte leide unter einer posttraumatischen Belastungsstörung, Depressionen mit Suizidalität und Borderline. Des Weiteren wurde das Jugendrecht angewendet, also müsse auch ein entsprechendes Gutachten eines Jugendpsychiaters eingeholt werden. Würden mehrere Traumatisierungen, unter anderem offenbar sexueller Missbrauch, berücksichtigt werden, könne man neue Erkenntnisse gewinnen. Der Schuld- und Schamaspekt sowie kulturelle Gegebenheiten bezüglich des muslimischen Herkunftslandes seien nicht beachtet worden. Außerdem müsse man die Aussage des Angeklagten, er habe fast täglich THC geraucht, erneut überprüfen. Bereits durchgeführte Tests hierzu verliefen negativ. Auch der Schweregrad der emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung Borderline müsse erneut geprüft werden.

Die Staatsanwaltschaft erklärte im Anschluss an den Antrag des Verteidigers, dass kein Bedarf für ein neues Gutachten bestehe. Er führte auch an, dass aufgrund des unsicheren Aufenthaltsstatus und der Kriminalität des Angeklagten „möglicherweise Interessen außerhalb des Verfahrens“ bestehen könnten. Ebenso betonte er, dass das Urteil bereits sehr „blendend“ ausgefallen sei und ein anderes Ergebnis unwahrscheinlich wäre. Der Verteidiger entgegnete, der Aufenthaltsstatus spiele „überhaupt keine Rolle“ bei der Berufung.

Das Gericht beschloss, den Antrag des Verteidigers zurückzuweisen. Der „erfahrene und kompetente“ Sachverständige habe bereits umfassende Ausführungen gemacht und sein 68-seitiges Gutachten unter Berücksichtigung des Alters sowie eines möglichen Suchtmittelkonsums erstellt. Deshalb ist die Berufung zurückgenommen worden und das Urteil der ersten Instanz ist rechtskräftig. Der Angeklagte trägt die Kosten für die Berufung und der Haftbefehl gegen ihn bleibt somit aufrechterhalten.

Regensburg