Verbindung von drei Verfahren
Zweiter Prozess gegen Joachim Wolbergs – Landgericht Regensburg lässt weitere Anklagen zur Hauptverhandlung zu

02.08.2019 | Stand 04.08.2023, 5:09 Uhr
−Foto: Foto: ce

Nach der Abänderung ihrer Nichteröffnungsentscheidung vom 11. März 2019 durch das Oberlandesgericht Nürnberg hat die 5. Strafkammer des Landgerichts Regensburg mit Beschluss vom 2. August 2019 die weiteren Anklagen der Staatsanwaltschaft Regensburg vom 25. Januar 2019 und 1. Februar 2019 gegen den Oberbürgermeister der Stadt Regensburg, Joachim Wolbergs, zur Hauptverhandlung zugelassen und eine Verbindung aller drei Verfahren angeordnet.

REGENSBURG Mit dieser Maßnahme wurde die Möglichkeit geschaffen, einen einheitlichen Prozess über sämtliche dem Landgericht Regensburg noch vorliegenden Anschuldigungen gegen Joachim Wolbergs zu führen, die nicht bereits in das kürzlich verkündete Urteil der Wirtschaftsstrafkammer eingeflossen waren. Während die ursprünglich nicht zugelassene Anklage vom 4. Oktober 2018 ausschließlich den Oberbürgermeister betrifft, richten sich die beiden anderen Anklagen in unterschiedlichen Zusammensetzungen zusätzlich gegen zwei Unternehmer aus der Regensburger Baubranche und einen ehemaligen Geschäftsführer eines Immobilienkonzerns aus Mittelfranken. Mit den Verfahrensbeteiligten sind 20 Hauptverhandlungstage ab dem 1. Oktober 2019 abgesprochen. Die genaue Festlegung der Sitzungstermine einschließlich des Beweisprogramms erfolgt gesondert und wird voraussichtlich nächste Woche bekannt gemacht.

Gegenstand der neuerlich zu verhandelnden Anklagen sind, wie schon im Verfahren vor der Wirtschaftsstrafkammer, diverse Spenden an den SPD-Ortsverein Stadtsüden, die Joachim Wolbergs in seiner Eigenschaft als Vorsitzender dieses Vereins zur Bestreitung von Wahlkampfkosten aus der Baubranche angenommen haben soll. Die Ausgangssituation ist dem-nach identisch mit den Gründen, aus denen die 5. Strafkammer in Bezug auf die Anklage vom 4. Oktober 2018 zunächst ein Prozesshindernis wegen entgegenstehender Rechtshängigkeit angenommen hatte. Bei einer Aufrechterhaltung dieses Standpunkts wäre die Zulassung der Anklagen vom 25. Januar 2019 und 1. Februar 2019 nicht in Betracht gekommen. Laut der Begründung des Beschlusses vom 2. August 2019 sah sich die Kammer allerdings gehalten, bei der Eröffnungsentscheidung der Rechtsauffassung des ihr übergeordneten Oberlandesgerichts zu folgen. Ausgeräumt ist die Problematik damit aber nicht. Über eine Revision gegen ein in dieser Sache ggf. zu erlassendes Urteil hätte der Bundesgerichtshof zu entscheiden. Jede theoretisch denkbare Entwicklung seiner Rechtsprechung zur Frage prozessualer Tatidentität und -verschiedenheit könnte also Anlass zu einer Neubewertung geben. Unabhängig davon wäre das erkennende Gericht bei einem Urteilsspruch an rechtliche Annahmen im Eröffnungsbeschluss nicht gebunden.

Dasselbe gilt für die rechtliche Einordung der angeklagten Sachverhalte. Die vom Oberlandesgericht unverändert zugelassene Anklage vom 4. Oktober 2018 enthält einen Bestechlichkeitsvorwurf und zweimal den Vorwurf einer Vorteilsannahme. Der Gesamtumfang der Zuwendungen an den SPD-Ortsverein Stadtsüden wird mit rund 160.000 Euro angegeben. Die Anklage vom 25. Januar 2019 lautet auf Bestechlichkeit bzw. Bestechung. Dabei sollen 5.000 Euro gespendet worden sein. In der Anklage vom 1. Februar 2019 schließlich ist von drei Fällen der Vorteilsannahme/-gewährung die Rede. Das Spendenaufkommen wird insofern mit insgesamt 80.000 Euro beziffert. Eine Anklagezulassung mit rechtlichen Änderungen, wie von der Wirtschaftsstrafkammer im Parallelverfahren praktiziert, wäre aus Sicht der 5. Strafkammer lediglich in Frage gekommen, soweit sie selbst noch über die Eröffnung des Hauptverfahrens zu entscheiden hatte, was bei der Anklage vom 4. Oktober 2018 von vornherein nicht mehr der Fall war. Auch vor diesem Hintergrund hat die 5. Strafkammer statt-dessen in ihrem Beschluss vom 2. August 2019 darauf hingewiesen, dass die Klärung, welcher der im Raum stehenden Straftatbestände ggf. im Einzelnen greift und in welchem Verhältnis (Tateinheit oder Tatmehrheit) die Delikte ggf. zueinanderstehen, der Hauptverhandlung vorbehalten bleiben müsse, zumal in der Abgrenzung von Bestechlichkeit und Vorteilsannahme einige Unschärfen zu verzeichnen seien. Das Erfordernis einer näheren Untersuchung in der Hauptverhandlung bestehe auch, wenn eine eher restriktive Auslegung dieser Deliktsnormen im Zusammenhang mit Parteispenden als sachgerecht erachtet würde. Bei einem etwaigen Urteil gäbe es, wie ausgeführt, keine Bindung an die rechtliche Würdigung in Anklage und Eröffnungsbeschluss.

Auf das Bedürfnis einer Klärung in der Hauptverhandlung verweist die Beschlussbegründung darüber hinaus in folgendem Punkt: Im Urteil der Wirtschaftsstrafkammer vom 3. Juli 2019 war die Annahme aller vor Joachim Wolbergs‘ Amtsantritt als Oberbürgermeister gewährten Spenden als straffrei eingestuft worden. Dem hatte die Feststellung zugrunde gelegen, dass seine Amtsbefugnisse als zuvor dritter Bürgermeister sich nicht geeignet hätten, Geschäftsinteressen von Vertretern der Bauwirtschaft zu fördern. Für den Prozess der 5. Strafkammer könnte die Bewertung der strafrechtlichen Relevanz von Spenden in der Amtszeit des dritten Bürgermeisters insofern von Bedeutung sein, als lediglich der in der Anklage vom 4. Oktober 2018 beschriebene Fall der Bestechlichkeit, der gemäß Hinweis der Kammer, abhängig von den Erkenntnissen aus der Hauptverhandlung ggf. auch nur als Vorteilsannahme zu qualifizieren sein könnte, sich auf Spenden aus der Zeit nach dem Amtsantritt als Oberbürgermeister bezieht. Der Gesamtbetrag dieser Spenden beläuft sich laut Anklage auf 75.000 Euro. Alle übrigen, insbesondere auch die mit dem weiteren Bestechlichkeitsvorwurf verknüpften Zuwendungen werden in den drei verbundenen Anklagen auf frühere Zeitpunkte datiert. Die 5. Strafkammer hat in ihrem Beschluss vom 2. August 2019 angekündigt, diesem Aspekt in der Beweisaufnahme ebenfalls nachgehen zu wollen. Eine eigenständige Aufklärung und Beurteilung wäre bei fortbestehender Entscheidungserheblichkeit trotz der bereits erfolgten Problembehandlung im Parallelverfahren unumgänglich, weil die Feststellungen der Wirtschaftsstrafkammer keine Präjudizwirkung entfalten.

Keinen Anlass zu weiteren Nachforschungen sieht die 5. Strafkammer nach der Begründung ihres Beschlusses vom 2. August 2019 mangels Erkennbarkeit eines tatbestandsmäßigen Vorteils, soweit dem Oberbürgermeister in der Anklage vom 4. Oktober zur Last gelegt wird, bei der Anmietung einer Privatwohnung vergütungspflichtige Vermittlungsleistungen unentgeltlich in Anspruch genommen zu haben. Nachermittlungen im Zwischenverfahren hatten ergeben, dass auch den anderen Mietern der von Joachim Wolbergs bezogenen Wohnanlage keine Maklercourtagen berechnet worden waren, er somit, was die Provisionsfreiheit der Wohnungsvermittlung anbelangt, keinerlei Sonderbehandlung erfahren hatte (vgl. hierzu die Pressemitteilung 2/2019 vom 11. März 2019). Die Kammer misst diesem Vorgang deswegen keine strafrechtliche Bedeutung bei.

Zur generellen Aussagekraft der Eröffnung des Hauptverfahrens ist abschließend folgendes anzumerken: Jede Entscheidung über die Zulassung oder Nichtzulassung einer Anklage basiert auf einer vorläufigen Bewertung der Verdachtslage am Ende des Zwischenverfahrens. Die Eröffnung des Hauptverfahrens wegen hinreichenden Tatverdachts stellt keine endgültige Beurteilung und erst recht keine Verurteilung dar. Sie bedeutet nur, dass dem Gericht die Überprüfung der Anklagevorwürfe in einer Hauptverhandlung geboten erscheint. Eine Hauptverhandlung bietet weitergehende Aufklärungsmöglichkeiten als die im Zwischenverfahren vorgenommene Auswertung der Aktenlage, da das Gericht in der Hauptverhandlung alle relevanten Beweise unmittelbar, unter Mitwirkung der übrigen Verfahrensbeteiligten erhebt. Ein Urteil darf ausschließlich auf das Ergebnis der Hauptverhandlung gestützt werden. Bis zum rechtskräftigen Verfahrensabschluss gilt die Unschuldsvermutung.

Regensburg