Verwaltungsgericht
Angehende Lehrerin klagt – sie bekam eine 6 in der Schwimmprüfung

30.03.2019 | Stand 13.09.2023, 0:13 Uhr
Verena Bengler
−Foto: n/a

Weil sie die Note 6 in einer Schwimmprüfung bekam, klagte eine ehemalige Lehramtsstudentin am Mittwoch, 20. März, vor dem Verwaltungsgericht Regensburg gegen den Freistaat Bayern. In einem fast dreistündigen Verfahren versuchte das Gericht zu klären, was hinter der katastrophalen Note in der Kraul-Technikprüfung der angehenden Grundschullehrerin steckt.

REGENSBURG Unter anderem trat eine der damaligen Prüferinnen in den Zeugenstand. Sie beschrieb die Situation am Prüfungstag, dem 12. Februar 2016. Alle Prüflinge nahmen neben dem 25 Meter langen Schwimmbecken an der Universität Regensburg Platz. Geprüft wurde jeder der Studierenden im Brustschwimmen und in einem zweiten, frei wählbaren Schwimmstil. Bewertet wurde an diesem Tag allein die Technik. Nacheinander wurden die Prüflinge aufgerufen, bis schließlich auch die Klägerin an der Reihe war. „Wir prüfen, sobald der Prüfling den Startsprung vollzieht“, erklärt die 36-jährige Sportwissenschaftlerin, die damals, gemeinsam mit einer Kollegin, die Prüfung abgenommen hat. Sie gab im Zeugenstand an, bei der Klägerin sehr grobe Fehler gesehen zu haben. „Es war eher Rettung vor dem Ertrinken als Schwimmen. Sie hat mit Mühe und Not die 50 Meter geschafft“, beschreibt die 36-Jährige. So sollen bei der Klägerin weder Atmung, Armbewegung noch Beinschlag richtig gewesen sein.

Außerdem habe der Kopf viel zu weit aus dem Wasser herausgeschaut. Auch der Startsprung und die Wende waren angeblich nicht korrekt. Das Ergebnis: Die damalige Studentin bekam die Note 6! Weiter erzählte die Zeugin, dass sie schon zwei Wochen vor der Prüfung den Schwimmstil der Klägerin genauer unter die Lupe genommen hatte. Schon damals riet sie ihr, die Prüfung ein Semester zu verschieben.

Die Klägerin, die übrigens nicht zur Verhandlung erschien, behauptet nun, dass die Prüfungsbewertung fehlerhaft ist. So sollen die Prüferinnen bei ihrer Wende zum Beispiel zu weit weg gestanden haben, um ihre Technik beurteilen zu können. Außerdem soll das Prüfungsprotokoll unvollständig sein. Das Gericht soll nun entscheiden, ob die Prüfungsbewertung als fehlerhaft angesehen wird. Sollte dies der Fall sein, muss die Klägerin entweder noch einmal schwimmen oder aber ihre damalige Leistung wird neu bewertet. Die Richterin stellte allerdings bereits den Sinn der Klage in Frage. Laut ihren Berechnungen, würde sich der Notenschnitt der Klägerin auch mit einer 1 nur um 0,03 verbessern.

Regensburg