Plädoyers im Fall Maurice
Staatsanwaltschaft sieht bei keinem Angeklagten den Tatbestand der Körperverletzung mit Todesfolge

10.01.2019 | Stand 31.07.2023, 20:17 Uhr
−Foto: n/a

In der gestrigen Hauptverhandlung im Prozess im Fall Maurice wurden alle Plädoyers gehalten.

PASSAU Die Staatsanwaltschaft sieht bei keinem der Angeklagten den Tatbestand des Paragraphen 227 StGB (Körperverletzung mit Todesfolge) für gegeben an. Sie sieht bei allen Angeklagten den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung (nämlich gemeinschaftlich) und Beteiligung an einer Schlägerei erfüllt; bei einem, dem jugendlichen Angeklagten R. außerdem tätlichen Angriff auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit 6 tateinheitlichen Fällen der Beleidigung, beim erwachsenen Angeklagten K. außerdem unerlaubtes Führen einer Schusswaffe (ein weiterer Tatvorwurf, gefährliche Körperverletzung zum Nachteil der Zeugin S. wurde nach Paragraph 154 Abs. 2 StPO auf Antrag der StA eingestellt).

Die Staatsanwaltschaft forderte folgende Strafen:

Beim Angeklagten K: eine Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahre 3 Monate, keine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (3 Jahre 9 Monate für Tat ,,Maurice‘, 10 Monate für Waffe)

Bei den jugendlichen Angeklagten Jugendstrafen. Für B.: 2 Jahre Jugendstrafe unter Strafaussetzung zur Bewährung. Für U.: 3 Jahre Jugendstrafe. Für R.: 3 Jahre 3 Monate Jugendstrafe.

Der Nebenklägervertreter (Rechtsanwalt D.) sieht bei allen Angeklagten Paragraph 227 StBG (Körperverletzung mit Todesfolge) für gegeben an, bei R. und K. zusätzlich wie von der Staatsanwaltschaft beantragt.

Passau