9. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
Auswirkungen auf den Schulbetrieb im Landkreis Mühldorf am Inn

01.12.2020 | Stand 24.07.2023, 22:59 Uhr
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Seit Dienstag, 1. Dezember 2020, gilt die 9. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung. Diese wirkt sich unter anderem auch auf den Schulbetrieb im Landkreis Mühldorf am Inn aus.

Landkreis Mühldorf am Inn. Demnach muss in Landkreisen mit einer Sieben-Tage-Inzidenz ab 200 sichergestellt sein, dass an allen weiterführenden und beruflichen Schulen ab der Jahrgangsstufe 8 ein Mindestabstand von 1,5 Metern auch im Klassenzimmer eingehalten werden kann. Ausgenommen sind Förderschulen und Abschlussklassen aller Schularten.

Mit einem Inzidenzwert von Stand heute 212,3 trifft dies auf den Landkreis Mühldorf zu. Die Schulleiter haben deshalb im Einvernehmen mit dem Landratsamt schulartspezifische Regelungen in Form von Wechsel- beziehungsweise Distanzunterricht abgestimmt, die im Laufe der Woche umgesetzt werden. „Unser Ziel ist es, die Zahl der Schüler in den Schulen und auch in den Bussen zu reduzieren“, so Landrat Max Heimerl. Die bis Weihnachten auf stark frequentierten Linien eingesetzten Verstärkerbusse für Schüler fahren deshalb vorerst bis Ostern weiter. „Mein dringender Appell an die Schüler ist auch, auf dem Schulweg unbedingt auf den Mindestabstand zu achten oder falls nicht möglich, den Mund-Nasenschutz zu tragen. An Bushaltestellen und Bahnhöfen gilt weiterhin die Maskenpflicht. Bitte helft alle mit, dass wir unsere Infektionszahlen weiter in den Griff kriegen und möglichst nach den Weihnachtsferien wieder einen normalen Unterrichtsbetrieb in den Schulen hinbekommen.“

Der Landkreis muss mindestens sieben Tage in Folge unter der 200-er Marke bleiben, damit die Maßnahmen wieder gelockert werden können.

Darüber hinaus gelten ab Dienstag, 1. Dezember 2020, im Landkreis Mühldorf die in der 9. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung festgelegten Regelungen. Weitergehende Regelungen per Allgemeinverfügung hat der Landkreis nicht erlassen. In Abstimmung mit den Städten, Märkten und Gemeinden werden vorerst keine Einschränkungen auf „zentralen Begegnungsflächen in Innenstädten oder sonstigen öffentlichen Orten unter freiem Himmel“ erlassen. Die Maßnahmenverordnung ist unter www.lra-mue.de zu finden.

Mühldorf a.Inn