Mühldorferin fährt geparktes Auto an
So verhält man sich nach einem Blechschaden richtig

21.11.2018 | Stand 04.08.2023, 2:43 Uhr
−Foto: n/a

Immer wieder wird im Zusammenhang mit verursachten Blechschäden an parkenden Pkw über Fahrerflucht berichtet. Eine Mühldorferin hat jüngst beim Ausparken einen Unfall verursacht und laut Polizeibericht alles richtig gemacht. Doch was bedeutet das eigentlich? Wir haben uns informiert.

MÜHLDORF „Alles richtig gemacht hat am Dienstagmorgen eine junge Frau aus dem Stadtgebiet. Sie fuhr am Mühldorfer Stadtplatz beim Einparken mit ihrem Pkw Opel leicht gegen einen geparkten BMW und richtete einen leichten Schaden an. Im Anschluss wartete sie angemessen an der Unfallstelle, als der Besitzer des Fahrzeuges nicht kam informierte sie die Polizei und hinterließ ergänzend noch eine Nachricht an dem Fahrzeug.“ Das schreibt die Polizei Mühldorf in einer Pressemitteilung.

Stellt sich die Frage, wie lange angemessen ist. Laut § 142 des Strafgesetzbuches muss derjenige, der beim Ausparken einen Blechschaden an einem anderen Fahrzeug anrichtet, den Fahrer des beschädigten Pkw persönlich darüber informieren. Wenn der nicht anwesend ist, muss man eine angemessene Zeit warten, bevor man den Unfallort verlässt. Wie lange das ist, wird nicht konkretisiert. Einem Rechtstipp auf www.anwalt.de zufolge, ist es wichtig, zu warten und nicht sofort einen Zettel an der Windschutzscheibe zu befestigen.

Weiter ist auf www.anwalt.de zu lesen: „Welche Zeit ist jedoch als „angemessen“ zu beurteilen? Dies hängt von der jeweiligen Situation ab. Es ist abzuwägen, wie wahrscheinlich die baldige Rückkehr des Fahrers ist und wie hoch der Schaden vermutlich ist. Je höher der Sachschaden, desto länger die Wartezeit.

Erscheint der Fahrer des gegnerischen Fahrzeugs auch nach einiger Zeit nicht, ist zu raten, eine Polizeidienststelle vom Unfall zu unterrichten. Zwar kann der Unfallort auch nach Abwarten einer bestimmten Zeit verlassen werden, wenn die unverzügliche nachträgliche persönliche Information der anderen Unfallbeteiligten oder einer Polizeidienststelle erfolgt. Allerdings ist auch hier zu beachten, dass die eigene Einschätzung über den Begriff „unverzüglich“ nicht mit der rechtlichen Bewertung übereinstimmen kann. Der Begriff „unverzüglich“ ist auch hier situationsbedingt zu beurteilen.“

Und was soll der Fahrer des beschädigten Autos tun, wenn er einen Zettel an seinem Auto findet?

In dem Fall empfiehlt der Rechtstipp: „Wenn Sie als Fahrer des beschädigten Fahrzeugs einen Zettel hinter der Windschutzscheibe finden, empfiehlt es sich, Fotos des Schadens und von der Parksituation Ihres Autos zu machen. Weiterhin sollten Sie die Polizei über den Vorfall informieren, damit diese Ermittlungen einleiten kann. Ein Anwalt kann Sie über die Ihnen zustehenden Ansprüche informieren.

Für den Straftatbestand der Unfallflucht ist eine Geld- oder Freiheitsstrafe zu erwarten, welche sich an der Schwere des Schadens orientiert. Ein Fahrverbot, Punkte in Flensburg oder der Führerscheinentzug können zusätzlich folgen. Gravierend sind auch die versicherungsrechtlichen Folgen: Im Falle der Fahrerflucht wird man von der eigenen Kfz-Haftpflicht, die den Schaden des Geschädigten zahlt, in Regress genommen!

Zu beachten ist noch: Auch ein Bagatellschaden, z.B. ein Kratzer, stellt bereits eine Beschädigung eines anderen Fahrzeugs dar und kann eine Ermittlung wegen Fahrerflucht nach sich ziehen.

Fazit

Wenn Sie ein parkendes Auto angefahren haben, reicht ein Zettel an der Windschutzscheibe nicht aus, um den Fahrzeughalter über den Schaden zu informieren. Sie müssen den Halter persönlich über den Unfall in Kenntnis setzen und erst nach einer angemessenen Wartezeit, können Sie, nach der Meldung bei der Polizei, den Unfallort verlassen.“

Mühldorf a.Inn