Sprengstoffgesetz beachten
Der Zoll warnt vor illegalem Feuerwerk aus dem Ausland

19.12.2019 | Stand 04.08.2023, 1:28 Uhr
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Viele möchten das neue Jahr mit einem spektakulären Feuerwerk einleiten. Dabei muss auch das Hauptzollamt Landshut immer wieder feststellen, dass versucht wird, illegale Feuerwerkskörper aus dem benachbarten EU-Ausland nach Deutschland zu verbringen. Der Zoll warnt aber eindringlich davor.

LANDSHUT Nicht zugelassene Feuerwerkskörper können schwerste Verletzungen verursachen: von Brandverletzungen und Lärmtraumata bis hin zum Verlust von Fingern, der Hand oder gar noch Schlimmeren.

Die Einfuhr von nicht zugelassenen Feuerwerkskörpern ist nach den Vorschriften des Sprengstoffgesetzes verboten und strafbar. In diesen Fällen wird daher auch stets ein Strafverfahren eingeleitet. Die eingeführten, nicht zugelassenen Feuerwerkskörper werden beschlagnahmt. Reisefreimengen werden hierbei nicht gewährt.

Wer also den Jahreswechsel unbeschwert und fröhlich verbringen will, sollte beim Kauf von Feuerwerkskörpern, Krachern und Böllern unbedingt darauf achten, dass diese offiziell zugelassen und mit einer entsprechenden Kennzeichnung (CE-Kennzeichen) versehen sind.

Für die legale Einfuhr von Feuerwerkskörpern gilt:

- Feuerwerkskörper sind bei der Einfuhr aus Nicht-EU-Staaten stets an der Zollstelle anzumelden.

- Zugelassene Feuerwerkskörper der Kategorie F1 dürfen ganzjährig von Personen über zwölf Jahren eingeführt werden.

- Zugelassene Feuerwerkskörper der Kategorie F2 (zum Beispiel Silvesterfeuerwerk) dürfen grundsätzlich ganzjährig von Personen über 18 Jahren eingeführt werden. Hiervon ausgenommen sind jedoch unter anderem so genannte „celebration cracker“, „Blitzknallsätze (Flashbanger)“ oder Raketen mit mehr als 20 Gramm Netto-Explosivstoffmasse. Für die letztgenannten ist immer eine besondere Erlaubnis erforderlich.

- Für die Einfuhr von Feuerwerkskörpern der Kategorien F3 und F4 ist immer eine besondere Erlaubnis erforderlich.

Kelheim