Bußgeld und Punkt in Flensburg drohen
Bus mit aktiver Warnblinkanlage an der Haltestelle – so verhalte ich mich richtig!

28.05.2019 | Stand 28.07.2023, 11:55 Uhr
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Der Verkehrssicherheitsbeauftragte des Landratsamtes Kelheim informiert im Rahmen der Verkehrssicherheit zum Thema Überholverbot und Schrittgeschwindigkeit an Haltestellen.

KEHLHEIM Führer von Kraftomnibussen des Linienverkehrs und von gekennzeichneten Schulbussen müssen die Warnblinkanlage einschalten. Dies gilt, wenn sie sich einer gekennzeichneten Haltestelle (rot-gelb-roter Kennring am Rohrpfosten) nähern und solange Fahrgäste ein- und aussteigen, soweit die Straßenverkehrsbehörde für bestimmte Haltestellen ein solches Verhalten angeordnet hat. Das Warnblinklicht ist innerhalb geschlossener Ortschaft etwa 50 Meter, außerhalb geschlossener Ortschaft etwa 150 Meter vor der Haltestelle einzuschalten. Mit dieser Regelung sollen insbesondere an risikoreichen Haltestellen das unmittelbare Umfeld der Haltestelle sowie die Fahrgäste geschützt werden. Dieser Schutz gilt insbesondere den am meisten gefährdeten Verkehrsteilnehmer – Kindern und älteren Menschen. Sie sollen im Straßenverkehr besser geschützt werden.

Verglichen mit anderen Verkehrsmitteln ist der Bus zweifellos eines der sichersten (Schüler-)Beförderungsmittel. Trotzdem bleibt auch dieses Transportmittel nach wie vor nicht ohne Gefahren. Im Bus selbst, beim Ein- und Aussteigen, beim Warten an der Haltestelle und beim Überqueren der Fahrbahn, auf dem Weg vom und zum Bus verunglücken immer wieder Kinder und Jugendliche. Diese Unfälle verlaufen oft folgenschwer. An Bushaltestellen ist deshalb besondere Vorsicht geboten: Denn vor und hinter haltenden Bussen überqueren Fahrgäste die Fahrbahn! Kinder laufen auf die Straße, ohne auf den Verkehr zu achten! Und andere Fahrgäste wollen den Bus noch erreichen und sind unaufmerksam!

Die Ursachen für die Unfälle sind selten technischer Art. Meist ist menschliches Versagen der Grund. Leider nähert sich nach wie vor ein Großteil der Kraftfahrer kaum mit der notwendigen Rücksichtnahme den Haltestellen, an denen Fahrgäste zu bestimmten Zeiten, insbesondere Schulkinder, ein- beziehungsweise aussteigen. Ein zu schnelles Vorbeifahren an Bussen kann vielfach zu verkehrsgefährdenden Situationen führen. Häufig werden auch die Gefahren im Zusammenhang mit haltenden Bussen unterschätzt. Mögliche spontane Reaktionen im Haltestellenbereich, insbesondere von Kindern bleiben unbeachtet. Paragraf 20 der Straßenverkehrsordnung (StVO) legt fest:

An Omnibussen des Linienverkehrs, an Straßenbahnen und an gekennzeichneten Schulbussen, die an Haltestellen (Zeichen 224) halten, darf auch im Gegenverkehr, nur vorsichtig vorbeigefahren werden. Wenn Fahrgäste ein- oder aussteigen, darf nur mit Schrittgeschwindigkeit (vier bis sieben km/h – Faustregel: erster Gang im Standgas!) und nur in einem solchen Abstand vorbeigefahren werden, dass eine Gefährdung von Fahrgästen ausgeschlossen ist. Sie dürfen auch nicht behindert werden. Wenn nötig, muss der Fahrzeugführer warten. Ansonsten drohen hier ein Bußgeld bis zu 70 Euro und ein Punkt. Omnibusse des Linienverkehrs und gekennzeichnete Schulbusse, die sich einer Haltestelle (Zeichen 224) nähern und das Warnblinklicht eingeschaltet haben, dürfen nicht überholt werden (Bußgeld 60 Euro und ein Punkt). Wenn diese gehalten und das Warnblinklicht eingeschaltet haben, darf nur mit Schrittgeschwindigkeit und nur in einem solchen Abstand vorbeigefahren werden, dass eine Gefährdung von Fahrgästen ausgeschlossen ist. Die Schrittgeschwindigkeit gilt auch für den Gegenverkehr auf derselben Fahrbahn. Die Fahrgäste dürfen auch nicht behindert werden. Wenn nötig, muss der Fahrzeugführer warten. Auch hier droht ein Bußgeld bis zu 70 Euro und ein Punkt. Omnibussen des Linienverkehrs und Schulbussen ist das Abfahren von gekennzeichneten Haltestellen zu ermöglichen. Wenn nötig, müssen andere Fahrzeuge warten (Bußgeld bis 30 Euro).

Kelheim