Das Landratsamt informiert
Eins links, zwei rechts – so funktioniert die Rettungsgasse!

10.08.2018 | Stand 02.08.2023, 23:40 Uhr
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Aus aktuellem Anlass informiert der Verkehrssicherheitsbeauftragte des Landratsamtes Kelheim, Bernhard Strauß im Rahmen der Verkehrssicherheit zum Thema Rettungsgasse.

LANDKREIS KELHEIM Das Bilden einer Rettungsgasse bei stockendem Verkehr auf mehrspurigen Straßen ist keine Frage der Höflichkeit, sondern gesetzlich festgelegt Pflicht. Denn nach einem Unfall müssen Rettungsfahrzeuge die Verletzten schnellstmöglich erreichen, um deren Überlebenschance zu erhöhen: Dabei zählt jede Sekunde! Eine funktionierende Rettungsgasse kann nur entstehen, wenn alle Verkehrsteilnehmer an einem Strang ziehen und ein Bewusstsein für die Situation entwickeln.

So bildet man eine Rettungsgasse

Auf dreispurigen Autobahnen muss die Rettungsgasse zwischen der äußersten linken und der direkt daneben liegenden Fahrspur gebildet werden.

Auf zweispurigen Straßen fahren Autos auf der linken Fahrspur an den linken Fahrbahnrand, Fahrzeuge auf der rechten Spur an den rechten Rand.

Regeln für die Rettungsgasse

„Stockt der Verkehr auf Autobahnen und Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung, so müssen Fahrzeuge für die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen in der Mitte der Richtungsfahrbahn, bei Fahrbahnen mit drei Fahrstreifen für eine Richtung zwischen dem linken und dem mittleren Fahrstreifen, eine freie Gasse bilden.“ (§ 11 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung)

Rettungsgasse bereits bei Staubildung freihalten

Bereits bei stockendem Verkehr muss eine Rettungsgasse gebildet und offen gehalten werden. Denn wenn die Fahrzeuge schon dicht stehen, ist es oftmals nicht mehr möglich, den Hilfsfahrzeugen rechtzeitig Platz zu schaffen.

Freie Durchfahrt nur für Hilfsfahrzeuge!

Befahren werden darf die Rettungsgasse ausschließlich von Hilfsfahrzeugen mit Lichtzeichen oder Tonsignalen. Dazu zählen insbesondere Rettungsdienst, Feuerwehren, Polizei, Abschlepp- und Bergungsdienste, Autobahn- und Straßenmeistereien und Technisches Hilfswerk Allen anderen Kraftfahrern ist die Durchfahrt untersagt.

Ahndung von Verstößen

Wer auf einer Autobahn oder Außerortsstraße keine freie Gasse zur Durchfahrt von Polizei- oder Hilfsfahrzeugen bildet, obwohl der Verkehr stockt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 11 Abs. 2, § 49 StVO in Verbindung mit § 24 Straßenverkehrsgesetz (StVG), die mit einem Verwarnungsgeld geahndet werden kann.

Seit dem 19. Oktober 2017 drohen bei Nichtbildung der Gasse für Rettungskräfte mindestens 200 Euro Bußgeld – statt zuvor 20 Euro. Werden Dritte dabei gefährdet, erhöht sich die Geldbuße auf 280 Euro. Kam es zu einem Sachschaden, liegt das drohende Bußgeld bereits bei 320 Euro. Hinzu kommt in den letzten beiden Fällen ein einmonatiges Fahrverbot.

Kelheim