Urteil nach Faschingsparty-Ausraster
Zwei Jahre und vier Monate für 20-Jährigen Landauer

09.10.2019 | Stand 31.07.2023, 6:10 Uhr
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Am gestrigen Dienstag fiel das Urteil im Prozess um das blutige Ende einer Faschingsparty in Haunersdorf im März diesen Jahres. Das Gericht verurteilte den 20-jährigen Angeklagten nicht wegen versuchten Totschlags, sondern wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu zwei Jahren und vier Monaten Jugendstrafe.

HAUNERSDORF Trotz Urteils blieb eine wichtige Frage offen: Wer verpasste dem damals 17-Jährigen auf der Faschingsparty im März in Haunersdorf den Kopfstoß? Laut Urteilsbegründung der Jugendkammer konnte dies dem 20-jährigen Angeklagten aus Landau (hier geht’s zu den bisherigen Berichten über die Verhandlung) nicht nachgewiesen werden. Aber zwei Tritte gegen den am Boden liegenden Teenager, auch wenn das Motiv fehlte.

Deswegen verurteilte ihn das Landgericht Landshut unter Einbeziehung des diesjährigen Urteils vom Amtsgericht Landshut – er wurde zu einer Jugendstrafe von eineinhalb Jahren auf Bewährung verurteilt, weil er seine damalige Freundin gewürgt hatte – zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und vier Monaten und ordnete dessen Unterbringung in der Entziehungsanstalt an. Vom ursprünglichen Vorwurf des versuchten Totschlags war die Kammer abgerückt.

Obwohl der einschlägig vorbestrafte Angeklagte anfangs gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen, Dr. Thomas Hutterer, angegeben hatte, er sei es nicht gewesen und es handle sich wohl um eine Verschwörungstheorie gegen ihn, räumte er schließlich am dritten Verhandlungstag die Teilnahme an der Rangelei ein.

Wie der Vorsitzende Richter Theo Ziegler in seiner Urteilsbegründung erklärte, zeigte sich die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte in der Faschingsnacht den auf dem Boden liegenden 17-Jährigen mindestens zweimal mit dem Fuß gegen den Körper getreten hat. Vom Kopfstoß habe man sich aufgrund der Beweisaufnahme letztlich nicht überzeugen können. Die Jugendkammer bezog sich dabei auf die „glaubhaften Angaben von drei Zeugen“, die „keinerlei Belastungseifer“ an den Tag gelegt hätten.

Die Verletzungen des Opfers – der Nasenbeinbruch und eine Abschürfung an der Schläfe – stammten laut Richter Ziegler nicht von den beiden Fußtritten gegen den Körper, sondern „klassischerweise eher von einem Kopfstoß“, was dem Angeklagten aufgrund fehlender Beweise und fehlenden Zeugen am Ende des Tages nicht nachgewiesen werden konnte.

Bei der Urteilsfindung folgte die Kammer den Aussagen der Staatsanwältin Sigrid Kolano, die eine etwas höhere Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten in ihrem Plädoyer forderte. Zudem forderte sie dessen Unterbringung in einer Entziehungsanstalt. Ganz im Gegensatz zu Verteidiger Matthias Seidl: Er forderte einen Freispruch für seinen Mandanten und sprach von einer Verwechslung. „Ich gehe davon aus, dass der Falsche hier sitzt“, wie er erklärte.

Der psychiatrische Sachverständige Dr. Thomas Hutterer attestierte dem Angeklagten zuvor aufgrund seines Gutachtens eine „Polytoxikomanie“: Bereits mit 14 Jahren soll der heute 20-Jährige erstmals Marihuana konsumiert haben, später teilweise täglich und er habe auch Erfahrungen mit jeder Substanz gemacht.

Hutterer sah die Suchtkriterien als erfüllt an und erklärte der Kammer, „es kann nur schlimmer werden, als besser“. Jedoch war beim Angeklagten dessen „Einsichts- und Steuerungsfähigkeit sicherlich gegeben“, wie der Gutachter erwähnte. Er empfahl dessen Unterbringung in einer Entziehungsanstalt. Der selben Meinung war auch die Vertreterin der Jugendgerichtshilfe und erklärte, dass eine stationäre Therapie „gut wäre für ihn, um aus dem Kreislauf herauszukommen“. Ebenso schlug sie der Kammer die Anwendung des Jugendstrafrechts vor, aufgrund erkennbaren Reifeverzögerungen beim Angeklagten.

Anstelle der vom Nebenklägervertreter geforderten 5.000 Euro Schmerzensgeld verurteilte die Jugendkammer den Angeklagten zu einer Zahlung über 750 Euro plus Zinsen an das Opfer.

Dingolfing-Landau