Urteil
Achteinhalb Jahre für Ex-Priester

22.02.2018 | Stand 20.07.2023, 14:38 Uhr
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In dem seit 18. Dezember vor dem Landgericht Deggendorf laufenden Strafverfahren gegen einen ehemaligen Priester hat die zuständige Jugendkammer am heutigen Donnerstag, 22. Februar, ihr Urteil verkündet.

DEGGENDORF Der Angeklagte wurde unter anderem des sexuellen Missbrauchs von Kindern in 108 Fällen schuldig gesprochen und deswegen zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Die Jugendkammer hat sich dabei im Wesentlichen auf die Aussagen von zwei Missbrauchsopfern und das eigene Geständnis des Angeklagten gestützt. Der Vorsitzende Richter Dr. Thomas Trautwein hat in seiner mündlichen Urteilsbegründung die strafschärfenden Wirkungen einer einschlägigen Vorstrafe und des massiven Vertrauensmissbrauchs hervorgehoben, der sich daraus ergeben habe, dass sich der Angeklagte stets das Vertrauen streng gläubiger Familien und deren Kinder erschlichen habe. Unter Berücksichtigung der seelischen Folgen für die Missbrauchsopfer und des Umstands, dass der Angeklagte diesen durch sein umfassendes Geständnis ganz überwiegend eine Aussage vor Gericht erspart hat, sei eine Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten angemessen.

Entsprechend der Anträge aller Verfahrensbeteiligter hat die Jugendkammer zudem die Unterbringung des Angeklagten in einer psychiatrischen Einrichtung angeordnet. Unter Berufung auf die Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen sei davon auszugehen, dass der Angeklagte im Zustand der verminderten Schuldfähigkeit gehandelt habe. Neben der verhängten Haftstrafe sei zur Vermeidung weiterer einschlägiger Straftaten die psychiatrische Behandlung des Angeklagten deshalb unerlässlich, so der Vorsitzende in seiner Urteilsbegründung weiter.

Zusätzlich hat sich die Jugendkammer die Entscheidung über eine anschließende Sicherungsverwahrung des Angeklagten zum Schutz der Allgemeinheit vorbehalten. Wegen der wiederholten Tatbegehung auf der Grundlage immer gleichbleibender Verhaltensmuster des Angeklagten sei eine Neigung zur Begehung von Straftaten anzunehmen. Die zeitlich grundsätzlich unbefristete Sicherungsverwahrung stelle aber das schärfste Mittel des Rechtsstaates zum Schutz der Allgemeinheit dar. Zum jetzigen Zeitpunkt könne noch nicht abschließend beurteilt werden, ob der Angeklagte auch über die Dauer der Behandlung in der geschlossenen psychiatrischen Einrichtung und die Dauer der verhängten Haftstrafe hinaus eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellen werde, so der Vorsitzende weiter. Es müsse deshalb zunächst der Verlauf der Therapie in der psychiatrischen Einrichtung abgewartet werden. Der Vorsitzende betonte in diesem Zusammenhang aber, dass die Unterbringung in der psychiatrischen Einrichtung zeitlich nicht befristet sei und die erforderliche Therapie voraussichtlich „viele, viele Jahre“ in Anspruch nehmen werde. Die Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten wird der Angeklagte erst nach Erledigung der Unterbringung in der psychiatrischen Einrichtung antreten.

Deggendorf