Schwarzlohn – doppelte Buchführung
Geschäftsführer und Büroangestellter zu Freiheitsstrafen verurteilt

14.11.2017 | Stand 03.08.2023, 4:49 Uhr
−Foto: n/a

Das Amtsgericht Freyung verurteilte den Geschäftsführer einer im Bezirk ansässigen Holzbaufirma wegen des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 478 Fällen rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren.

FREYUNG Der im Lohnbüro für die Abrechnung zuständige Angestellte wurde zu einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Bei beiden wurde die Vollstreckung der Freiheitsstrafen zur Bewährung ausgesetzt. Die umfangreichen Ermittlungen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit Passau ergaben, dass der 62-jährige Geschäftsführer über den Zeitraum von November 1999 bis Oktober 2014 hinweg bei ihm beschäftigte Arbeitnehmer nicht bzw. nicht vollständig

bei den zuständigen Einzugsstellen anmeldet hatte. Die Beiträge zur Sozialversicherung wurden somit nicht in voller Höhe abgeführt.

Durch Zahlungen über den gemeldeten Lohn hinaus für Urlaub, Überstunden oder durch Entnahme von Material summierte sich der entstandene Schaden für die Sozialkassen auf rund 460.000 Euro, so das Ermittlungsergebnis der Kontrollbeamten des Hauptzollamts Landshut.

Der für die Lohnabrechnung zuständige 43-jährige Angestellte fertigte neben den computergestützten auch handschriftliche Aufzeichnungen an, um den Überblick bei der Auszahlung des zusätzlichen sogenannten Schwarzlohns zu behalten.

Bei der Bemessung des Strafmaßes wurde dem Geschäftsführer positiv angerechnet, dass er sich in erheblicher Weise um Schadenswiedergutmachung bemüht. Dem Buchhalter wurde angerechnet, dass er auf Weisung seines damaligen Arbeitsgebers handelte.

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