Im Landkreis über 600 Fälle pro Jahr
Wenn´s kracht, einfach abhauen? Das machen bei uns viel zu viele

01.11.2018 | Stand 04.08.2023, 1:30 Uhr
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Jede Unfallflucht ist eine Straftat – der berühmte Zettel am Scheibenwischer reicht da nicht

LANDKREIS ALTÖTTING. In der Wochenblatt-Redaktion vergeht kein Tag ohne eine Polizeimeldung über Unfallflucht. Oft melden die beiden Polizeidienststellen Altötting und Burghausen sogar gleich mehrere Fälle „Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort“ – wie die Unfallflucht laut §142 Strafgesetzbuch korrekt heißt.

Ein Schaden ist schnell passiert. Egal ob Fahrer eines Autos oder Lkws, Biker, Radfahrer oder Fußgänger: Gestresst und hektisch kurz nicht aufgepasst oder den Abstand zum Fahrzeug falsch eingeschätzt – schon macht es rumms und der Schaden ist da. Einige Unfallverursacher – nach Erfahrung der Polizei leider eine Minderheit – machen alles richtig. Sie warten schuldbewusst, bis der Besitzer des angefahrenen Wagens auftaucht, und klären die Sache am Unfallort. Andere, die nicht so lange warten wollen oder können, sind zwar noch so ehrlich, dass sie einen Zettel mit ihrer Telefonnummer am beschädigten Fahrzeug hinterlassen – aber 100 Prozent korrekt ist das auch nicht.

Damit sie kein Fall für Punkte in Flensburg oder gar den Strafrichter werden, haben wir beim Verkehrssachbearbeiter der Polizeiinspektion Altötting, Polizeihauptkommissar Jürgen Neumerkel, nachgefragt. Gleich eingangs stellt er fest: „Bei der Polizei landen unendlich viele Unfallfluchten, zu viele hauen einfach ab.“

Zwar könnte es heuer einen kleinen Rückgang der im Landkreis gezählten Fälle zum Jahr 2017 geben – damals wurden der Polizei 663 Unfallfluchten gemeldet, eine Steigerung zum Vorjahr von satten 10 Prozent – aber auch ein paar Dutzend Fälle weniger beschäftigen die Polizei bestens. Erfreulich ist die Steigerung der Aufklärungsquoten: Von 620 Fällen in 2015 wurden gut 33 Prozent, 2016 von 609 Taten 38 Prozent, in 2017 von 663 Fällen fast 37 Prozent und in 2018 von den bis 30. September 453 Unfallfluchten 41,50 Prozent geklärt.

Oft werden die Unfallflüchtigen dank Zeugen überführt und das „Offizialdelikt“ von der Staatsanwaltschaft verfolgt. Ein solches Verfahren kann mit einer Geldstrafe enden. Aber auch mit dem Entzug der Fahrerlaubnis oder in schweren Fällen – bei hohem Sach- oder sogar Personenschaden – mit Freiheitsstrafen.

Ein Großteil der Verfahren wird bei geklärten Taten auch wieder eingestellt und dann zur Verfolgung der Verkehrsordnungswidrigkeit an die Polizei zurückgegeben – dann wird meist ein Verwarnungsgeld erhoben.

Das passiert, wenn nicht beweisbar ist, dass der Unfallverursacher den Schadensfall bemerkt hat, dann wurde die Unfallflucht nicht vorsätzlich begangen. Das geschieht in der Praxis, wenn es nur zu einem leichten Anstoß oder Anschrammen gekommen ist und deshalb auch nur kleinere Schäden am Lack entstanden sind.

Wie verhält man sich nach einem Parkschaden oder Ähnlichem denn richtig? „Erste Pflicht nach einem solchen Unfall, ist die Wartepflicht“, so PHK Jürgen Neumerkel. Das heißt, der Unfallverursacher muss auf den Geschädigten warten. „Eine Stunde Wartezeit ist durchaus zumutbar.“

In dieser Zeit kann der Unfallverursacher schon mal die Schäden an den Fahrzeugen prüfen, Fotos davon machen und einen Zettel mit seinen Personalien und Unfalldaten schreiben.

Taucht der andere Autofahrer nicht auf, muss man den Unfall bei der Polizei melden. Telefonisch oder persönlich bei der nächsten Polizeidienststelle – notfalls auch über den Notruf. Die Polizei ermittelt dann den „Unfallgegner“ über dessen Kennzeichen.

Allerdings, so der Polizeihauptkommissar: „Die Meldung bei der Polizei entbindet nicht von der Wartepflicht! Es bringt also keine Zeitverkürzung, gleich nach dem Unfall die Polizei zu rufen. Aber die Meldung erspart einem die Strafanzeige wegen Unfallflucht.“

Altötting