Bereich Sport
Stadt Weiden gibt Infos zu Änderungen der Infektionsmaßnahmenschutzverordnung

13.11.2020 | Stand 24.07.2023, 22:24 Uhr
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Die Bayerische Staatsregierung hat am Donnerstag, 12. November, Änderungen der Achten Infektionsmaßnahmenschutzverordnung veröffentlicht. Die Änderungen betreffen insbesondere den Bereich Sport. Der Betrieb und die Nutzung von Sporthallen, Sportplätzen, Fitnessstudios, Tanzschulen und anderen Sportstätten ist untersagt.

Weiden. Der Betrieb und die Nutzung der Sportstätten unter freiem Himmel ist zulässig. Bisher war es möglich, dass der Innenbereich von Sporthallen genutzt werden konnte. Der Betrieb und die Nutzung von Sporthallen, Sportplätzen, Fitnessstudios, Tanzschulen und anderen Sportstätten ist nur unter freiem Himmel und nur allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands erlaubt. Die Ausübung von Individualsporten ist nur allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands erlaubt. Die Ausübung von Mannschaftssportarten ist untersagt.

Der Wettkampf- und Trainingsbetrieb der Berufssportlerinnen und Berufssportler sowie der Leistungssportlerinnen und Leistungssportler der Bundes- und Landeskader ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig: Die Anwesenheit von Zuschauerinnen und Zuschauern ist ausgeschlossen. Es erhalten nur solche Personen Zutritt zur Sportstätte, die für den Wettkampf- oder Trainingsbetrieb oder die mediale Berichterstattung erforderlich sind. Der Veranstalter hat zur Minimierung des Infektionsrisikos ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und zu beachten, dass auf Verlangen den zuständigen Behörden vorzulegen ist. (Quelle: Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege).

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