Corona-Krise
Umsatzsteuersenkung für Restaurants und Gaststätten

15.05.2020 | Stand 04.08.2023, 15:03 Uhr
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Für die Verpflegung in Restaurants und Gaststätten soll ab dem 30. Juni 2020 befristet bis zum 1. Juli 2021 der reduzierte Umsatzsteuersatz von sieben Prozent gelten. Getränke sollen von dieser Regelungen ausgenommen werden. Diese Änderung des Umsatzsteuerrechts wurde am Freitag, 15. Mai, in den Deutschen Bundestag eingebracht.

Weiding. Der Bundestagsabgeordnete für den Wahlkreis Schwandorf/Cham, Karl Holmeier, erklärt hierzu: „Die Corona-Krise hat die Wirtshäuser und Hotels unseres Landes besonders schwer getroffen. Umso wichtiger ist es, die Betriebe zu entlasten und zusätzliche Anreize für die Kundschaft zu schaffen. Mit der temporären Senkung der Mehrwertsteuer sollen die Auswirkungen der Pandemie auf den Gastronomiesektor abgefedert werden.“

Von der Umsatzsteuersenkung profitieren auch andere Betriebe, die verzehrfertig zubereitete Speisen anbieten, wie Cateringunternehmen, der Lebensmitteleinzelhandel, Bäckereien und Metzgereien.Die geplante Änderung des Umsatzsteuerrechts ist Teil des Corona-Steuerhilfegesetzes. Voraussichtlich Ende Mai enden die Beratungen im Deutschen Bundestag. Anfang Juni soll die abschließende Besprechung im Bundesrat stattfinden.

Schwandorf