ACE Regensburg
Elektromobilität zahlt sich aus – in fünf Schritten zur Innovationsprämie

20.01.2021 | Stand 20.07.2023, 23:08 Uhr
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Elektrisch unterwegs zu sein macht sich aktuell doppelt bezahlt: Wer jetzt umsteigt, wird mit einem besonders hohen Umweltbonus belohnt. Während der Herstelleranteil direkt beim Kauf des Fahrzeugs als Nachlass verrechnet wird, flattert der bis Ende 2025 verdoppelte staatliche Zuschuss – die Innovationsprämie – nicht automatisch ins Haus. Falk Hoffmann, Regionalbeauftragter des ACE für Südbayern, informiert darüber, wie die Innovationsprämie auf dem Konto landet – in fünf Schritten.

Regensburg. 1. Förderanspruch prüfen

Um schon vor dem E-Auto-Kauf zu wissen, welche Fahrzeugmodelle antragsberechtigt sind, lohnt sich ein Blick in die Liste der förderfähigen Fahrzeuge des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Aktuell profitieren sowohl batterieelektrische Fahrzeuge als auch Brennstoffzellenfahrzeuge und Plug-in-Hybride von der Innovationsprämie. Gefördert wird die Anschaffung neuer Fahrzeuge, die nach dem 3. Juni 2020 zugelassen wurden sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch junge Gebrauchte mit erstmaliger Zulassung nach dem 4. November 2019.

Egal ob Privatperson, Unternehmen, Stiftung, Körperschaft oder Verein – wer ein förderfähiges Fahrzeug kauft oder zum Eigennutz least, kann einen Antrag stellen. Wie hoch der Fördersatz ausfällt, ist abhängig vom Nettolistenpreis beziehungsweise der Leasingdauer. Voraussetzung ist immer eine Mindesthaltedauer von sechs Monaten.

ACE-Tipp: Der Umweltbonus ist mit weiteren öffentlichen Fördermitteln kombinierbar. Für Privatpersonen besteht die Fördermöglichkeit privater Ladepunkte für Elektroautos, die vor Bestellung der Wallbox im KfW-Zuschussportal beantragt werden kann. Handelt es sich um einen Dienstwagen, lohnt es sich, zusätzlich den eigenen Anspruch im Hinblick auf folgende Förderprogramme zu prüfen: die Förderrichtlinien Elektromobilität und Markthochlauf NIP2 des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI), das Sofortprogramm „Saubere Luft“ und das Flottenaustauschprogramm „Sozial und Mobil“ des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU).

2. Unterlagen zusammenstellen

Je nachdem, ob ein antragsberechtigtes Fahrzeug gekauft oder geleast wurde, sind verschiedene Unterlagen Voraussetzung für die Antragstellung der Innovationsprämie und sollten bestenfalls schon vorher vorliegen. Bei Kauf eines Neuwagens reicht die Rechnung aus. Im Falle eines Gebrauchtwagens ist ein Nachweis über den Listenpreis des Neufahrzeugs sowie eine Erklärung über die maximale Laufleistung des Fahrzeugs von 15.000 Kilometern zum Erwerbszeitpunkt vorzulegen. Letztere muss über das Formular „Nachweispaket von Gebrauchtwagen“ amtlich anerkannt bestätigt werden. Erfolgt der Antrag für ein Leasingfahrzeug, sind der Leasingvertrag nebst Nachweis der verbindlichen Bestellung sowie die Kalkulation der Leasingrate relevant. ACE-Tipp des Regionalbeauftragten Hoffmann: „Fehlende Unterlagen zu einem bereits gestellten Antrag können auch über die Upload-Seite des BAFA nachgereicht werden.“

3. Antrag stellen

Ob für ein Fahrzeug oder mehrere – die Antragstellung muss online über das elektronische Antragsformular des BAFA erfolgen. Abgefragt werden Name, Anschrift und Kontoverbindung des Fahrzeughalters. Daneben muss dieser durch Anklicken entsprechender Kästchen bestätigen, dass für das Fahrzeug kein zweiter Antrag gestellt und der Herstelleranteil des Umweltbonus ausgezahlt wurde. Wichtig: Der Herstelleranteil am Umweltbonus wird nicht unmittelbar „ausgezahlt“, sondern durch einen Preisnachlass beim Autokauf beglichen. Ob der ausgeschriebene Preis im Autohaus den Rabatt schon beinhaltet, ist dringend vor dem Kauf zu klären, um auch bei der Antragstellung der Innovationsprämie auf der sicheren Seite zu sein. Wenn das Online-Formular ausgefüllt ist, werden die erforderlichen Unterlagen hochgeladen. Wichtigste Voraussetzung für den Antrag ist, dass das antragsberechtigte Fahrzeug bereits zugelassen ist. Achtung: Fehlt die Zulassung und der Antrag wird trotzdem gestellt, kommt es zur Ablehnung und der Antrag kann nicht wiederholt werden. ACE-Tipp des Mobilitätsexperten Falk Hoffmann: „Der Antrag sollte möglichst zeitnah nach der Zulassung gestellt werden. Zwar bleibt nach der Zulassung ein Jahr Zeit, um die Innovationsprämie zu beantragen, jedoch kann die Bearbeitung der Anträge derzeit sowohl pandemie-bedingt als auch durch die hohe Nachfrage mehrere Wochen dauern.“

4. Wahrheitsgemäße Angaben bestätigen

Wurde der Antrag übermittelt, gilt es auf eine Mail zu warten, die den Antragseingang bestätigt. Der Empfang dieser ist wichtig, denn sie enthält neben der Druckansicht des Antrags auch die „Bestätigung der wahrheitsgemäßen Angaben“. Dieses Dokument muss ausgedruckt, unterschrieben und gegebenenfalls mit einem Firmenstempel versehen eingescannt werden. Anschließend wird es über das Upload-Portal hochgeladen – dazu den Themenbereich „Förderprogramm Elektromobilität – FEMS (ab 01. September 2020)“ auswählen und die eigene Vorgangsnummer eingeben.

5. Auszahlung abwarten

Erst nachdem der Antragsteller über das Formular bestätigt hat, wahrheitsgemäße Angaben gemacht zu haben, werden die eingereichten Unterlagen geprüft. Anschließend heißt es, auf den Zuwendungsbescheid warten. Die Auszahlung des Bundesanteils am Umweltbonus erfolgt dann auf das im Antragsformular angegebene Konto.

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