Corona-Pandemie
Ausgangssperre in 27 bayerischen Landkreisen und Städten

10.12.2020 | Stand 20.07.2023, 22:20 Uhr
−Foto: n/a

In insgesamt 27 bayerischen Landkreisen und Städten gilt seit Mittwoch, 9. Dezember, jeweils ab 21 Uhr bis 5 Uhr, zusätzlich zu den landesweiten Ausgangsbeschränkungen eine Ausgangssperre. Das hat Bayerns Innenminister Joachim Herrmann mitgeteilt.

Bayern. Maßgeblich für diese Verschärfung der Ausgangsbeschränkungen ist, ob ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt nach den Zahlen des Robert Koch-Instituts (RKI) die Sieben-Tages-Inzidenz von 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner überschritten hat. Die Maßnahmen gelten dann bis zur Aufhebung durch die Kreisverwaltungsbehörde. Herrmann kündigte die strikte Kontrolle der Maßnahmen durch die Bayerische Polizei an. „Wir müssen das Virus in den Griff bekommen. Das wird uns nur gelingen, wenn sich alle an die Regeln halten. Deshalb werden wir das auch konsequent kontrollieren, auch mit Unterstützung der Bereitschaftspolizei. Insbesondere in den Hotspots gilt: Bleiben Sie daheim!“

Demnach gilt auf der Grundlage der RKI-Zahlen seit Mittwoch für folgende Landkreise und kreisfreien Städte eine Ausgangssperre:

Landkreis Altötting

Landkreis Coburg

Landkreis Erding

Landkreis Freyung-Grafenau

Landkreis Günzburg

Landkreis Hof

Landkreis Landshut

Landkreis Main-Spessart

Landkreis Mühldorf am Inn

Landkreis Neumarkt

Landkreis Nürnberger Land

Landkreis Passau

Landkreis Regen

Landkreis Traunstein

Landkreis Wunsiedel

Stadt Augsburg

Stadt Fürth

Stadt Hof

Stadt Kaufbeuren

Stadt München

Stadt Nürnberg

Stadt Passau

Stadt Rosenheim

Stadt Schwabach

Darüber hinaus hatten folgende Kommunen bereits für Dienstagabend eine Ausgangssperre verfügt:

Landkreis Augsburg

Stadt Coburg

Landkreis Neu-Ulm

Zusätzlich zu den genannten Kommunen gilt ab Donnerstag, 10. Dezember, in folgenden Landkreisen und kreisfreien Städte eine Ausgangssperre:

Stadt Landshut

Landkreis Straubing-Bogen

Landkreis Roth

In den genannten Kommunen ist damit der Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnung in dieser Zeit grundsätzlich untersagt. Weitergehende Regelungen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörden bleiben hiervon unberührt.

Regensburg