Strengere Regeln
Landkreis Cham überschreitet Sieben-Tage-Inzidenz von 100

30.10.2020 | Stand 20.07.2023, 22:29 Uhr
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Für Donnerstag, 29. Oktober, stellt das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit für den Landkreis Cham eine Sieben-Tages-Inzidenz von 103,13 fest. Deshalb gelten nach der Bayerischen Corona-Ampel „dunkelrot“ ab Freitag, 30. Oktober, neben der umfassenden Maskenpflicht und der Begrenzung von Treffen auf zwei Hausstände oder maximal fünf Personen weitere Einschränkungen.

Landkreis Cham. Der Teilnehmerkreis von Veranstaltungen (zum Beispiel Messen, Parteiveranstaltungen, Vereinssitzungen, Kulturveranstaltungen, Kinos) ist auf höchstens 50 Personen beschränkt. Gottesdienste, Demonstrationen und Hochschulen sind davon ausgenommen. Im Rahmen von Sportveranstaltungen ist die Anzahl der Zuschauer auf maximal 50 Personen beschränkt. Der Betrieb von gastronomischen Einrichtungen ist in der Zeit von 21 Uhr bis 6 Uhr untersagt (Sperrstunde); ausgenommen ist die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen oder mitnahmefähigen nichtalkoholischen Getränken. Die Abgabe von alkoholischen Getränken an Tankstellen und durch sonstige Verkaufsstellen und Lieferdienste ist in der Zeit von 21 Uhr bis 6 Uhr untersagt.

Unabhängig davon treten ab Montag, 2. November, bayern- und deutschlandweit ohnehin zusätzliche Maßnahmen zur Kontaktbeschränkung in Kraft. Die Bürgerinnen und Bürger sind angehalten, die Kontakte zu anderen Menschen auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Der Aufenthalt im öffentlichen wie im privaten Raum ist begrenzt auf die Angehörigen des eigenen Hausstands und eines weiteren Hausstands, jedoch in jedem Fall auf maximal zehn Personen. Institutionen und Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung zuzuordnen sind, Gastronomiebetriebe sowie Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen werden geschlossen. Davon ausgenommen ist die Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu Hause sowie der Betrieb von Kantinen. Geschlossen werden auch Messen, Kongresse, Tagungen sowie Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege.

Veranstaltungen aller Art werden untersagt, ausgenommen sind verfassungsrechtlich geschützte Bereiche (zum Beispiel Gottesdienste, Versammlungen nach dem Bayerischen Versammlungsgesetz). Geschlossen wird auch der Freizeit- und Amateursportbetrieb mit Ausnahme des Individualsports allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen. Offen bleiben Schulen und Kindergärten, der Groß- und Einzelhandel unter bestimmten Voraussetzungen sowie Betriebe in Industrie, Handwerk und Mittelstand und der medizinische Bereich.

Die Pressemitteilung der Bayerischen Staatsregierung findet man im Internet unter www.bayern.de. Die Einzelheiten werden noch in einer Verordnung des Freistaats Bayern geregelt.

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