Pandemie-bedingt
Die Stadt Regensburg gewährt auf Antrag den (teilweisen) Erlass gewerblicher Mieten und Pachten

17.09.2020 | Stand 20.07.2023, 23:21 Uhr
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Am 25. August hat der Stadtrat die Anwendbarkeit von (Teil-)Erlass-Regelungen der gewerblichen Mieten und Pachten für städtische Liegenschaften beschlossen.

Regensburg. Im Falle von durch die Covid-19-Pandemie ausgelösten Liquiditätsengpässen oder deutlichen Verschlechterungen der eigenen Wirtschaftslage können Gewerbetreibende auf Antrag eine Einzelfallprüfung eines teilweisen oder vollständigen Erlasses ihrer Mieten bzw. Pachten veranlassen. Bis dato wurden derartige gewerbliche Mieten und Pachten mit einer großzügigen Stundungsregelung der Stadt mit Wirkung bis zum 30. September 2020 (bzw. auf Antrag bis zum 31. Dezember 2020) versehen.

Verfahrensablauf

Der Mieter/Pächter muss einen schriftlichen Antrag beim für ihn zuständigen Amt stellen. Dabei sind grundsätzlich folgende Informationen notwendig: Nennung des Miet- bzw. Pachtzwecks, Begründung des Antrags unter Darlegung und schriftlicher Versicherung finanzieller Schwierigkeiten aufgrund der Covid-19-Pandemie durch Vorlage eines Testats eines Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters, Angabe von Höhe und Dauer des beantragten Erlasses bzw. der beantragten Minderung. Zusätzlich muss dargelegt werden, dass bereits beantragte Soforthilfemittel und sonstige pandemiebezogenen Förder- bzw. Liquiditätsmittel des Bundes und des Freistaates Bayern nicht ausreichend sind bzw. waren, um die wirtschaftlichen Folgen der Pandemie abzumildern. Derartige Fördermittel bzw. artverwandte Hilfsprogramme sind grundsätzlich vorrangig einzusetzen.

Bei einem positiven Prüfungsergebnis wird eine schriftliche Vereinbarung zwischen der Stadt als Vermieter/Verpächter und dem Mieter/Pächter getroffen, bei der unter anderem die Dauer der Reduzierung festgehalten wird.

Der Antrag ist abrufbar unter www.regensburg.de/buergerservice/formularcenter bei Abgaben, Gebühren, Steuern („Antrag auf Erlass gewerblicher Mieten und Pachten“). Dem Formular können alle zusätzlich erforderlichen Unterlagen und Angaben für eine Antragstellung entnommen werden.

Rechtlicher Hintergrund

Ein pauschaler Verzicht oder Erlass der vertraglich vereinbarten Mieten und Pachten ist gemäß der Bayerischen Gemeindeordnung (BayGO) Artikel 62 II Nr. 1 nicht zulässig, auch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat betont die sehr strengen Voraussetzungen von Erlässen. Insbesondere im Hinblick auf längerfristige wirtschaftliche Interessen der Stadt kann ein (teilweiser) Mieterlass nach einer einzelfallbezogenen Prüfung des Sachverhaltes und der individuellen pandemie-bedingten Wirtschaftslage – gerechtfertigt sein und den Vorgaben der BayGO entsprechen, wenn eine Insolvenz oder eine Kündigung durch den Mieter/Pächter durch den (teilweisen) Erlass vermieden werden kann. Die für eine Abmilderung der pandemie-bedingten Folgen erforderliche Höhe und Dauer des jeweiligen Miet- oder Pachterlasses wird bei der Prüfung durch das jeweils zuständige Fachamt in Zusammenarbeit mit der Stadtkämmerei festgelegt.

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