Berufspendler
Tschechisches Innenministerium gibt Ausnahmen für Gesundheits- und Pflegekräfte bekannt

27.03.2020 | Stand 03.08.2023, 7:48 Uhr
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Wie das Tschechische Innenministerium am Mittwoch, 25. März, überraschend auf seiner Homepage bekannt gegeben hat, werden die ab Donnerstag, 26. März, geltenden Pendlerbestimmungen erweitert. Ausgenommen von den Regelungen sind nun grenzüberschreitende Arbeitnehmer im Gesundheitswesen, bei sozialen Diensten und bei grundlegenden Bestandteilen des integrierten Rettungssystems.

Oberpfalz. Von tschechischer Seite heißt es, man komme damit einem entsprechenden Ersuchen der deutschen und österreichischen Regierung entgegen. Mitarbeiter im Gesundheitswesen, bei sozialen Diensten und von Rettungsdiensten dürfen damit weiterhin täglich über die Grenze zu ihren Arbeitsplätzen pendeln und benötigen dafür nur eine Bestätigung über die Ausübung einer grenzüberschreitenden Beschäftigung in den vorgenannten Bereichen. Die entsprechende Bestätigungsvorlage ist auf der Homepage des Tschechischen Innenministeriums im Internet unter www.mvcr.cz abrufbar. Das bislang vorgeschriebene Pendlerbuch, der Nachweis des regelmäßigen Grenzübertritts (drei Mal pro Woche), der 21-tägige Aufenthaltsturnus und die verpflichtende Quarantäne nach der Rückkehr entfallen für diese Personengruppe.

Für alle übrigen grenzüberschreitenden Berufspendler gelten jedoch unverändert die ab Donnerstag, 26. März, in Kraft tretenden Bestimmungen. Diese sehen einen 21-tägigen Aufenthaltsturnus im Arbeitsland und eine anschließende zweiwöchige Quarantäne beziehungsweise Pause (bei deutschen Arbeitnehmern in Tschechien) vor. Bei vorzeitiger Rückkehr in das Heimatland wird der Pendlerstatus aberkannt, ein längerer Aufenthalt (über 21 Tage) im Arbeitsland ist aber möglich. Neu ist auch, dass Pendler ihre Familien mitbringen können, allerdings gilt in diesem Falle nach der Rückkehr in die Tschechische Republik für die gesamte Familie eine zweiwöchige Quarantänepflicht.

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