Mindestaufenthalt für drei Wochen
Tschechisches Innenministerium gibt Details zu neuen Pendlerbestimmungen bekannt

26.03.2020 | Stand 04.08.2023, 19:04 Uhr
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Tschechische und deutsche Arbeitnehmer dürfen ihrer Beschäftigung im jeweiligen Nachbarland weiter nachgehen. Voraussetzung hierfür ist jedoch ein durchgehender Mindestaufenthalt von 21 Tagen im Arbeitsland. Diese Bestimmung gab das Tschechische Innenministerium am Dienstag, 24. März, auf seiner Internetseite neben weiteren Einzelheiten zu den ab Donnerstag, 26. März, geltenden Pendlerbestimmungen bekannt.

Oberpfalz. Während des 21-tägigen Zeitraums darf keine Rückkehr in das Heimatland erfolgen, da bei vorzeitiger Wiedereinreise der Status als Berufspendler aberkannt wird. Zudem unterliegen tschechische Arbeitnehmer nach ihrer Rückkehr einer zweiwöchigen Quarantäne, die ärztlich bestätigt werden muss und der tschechischen Polizei vorzulegen ist. Deutsche Arbeitnehmer müssen eine zweiwöchige Pause einlegen. Danach darf die Grenze erneut zum Zwecke der Berufstätigkeit für weitere 21 Tage überquert werden. Gemäß Auskunft des Tschechischen Generalkonsulats in München ist auch ein längerer Aufenthalt im Gastland möglich, der jedoch immer an eine anschließende Quarantäne beziehungsweise Pause gebunden ist.

Weitere wichtige Neuerungen sind die Aufhebung des bislang definierten Pendlerbereichs von 100 Kilometern beiderseits der Grenze, der künftig entfällt, sofern Hauptgrenzübergänge mit 24-stündiger Öffnungszeit (und keine Pendlerübergänge wie Eschlkam) genutzt werden, und die Einführung eines elektronischen Pendlerbuches, das von der tschechischen Polizei verwaltet wird. Darin werden alle Grenzübertritte von Berufspendlern registriert und die Einhaltung der Quarantäneregelung überwacht. Bei Verstößen leitet die Tschechische Polizei ein Sanktionsverfahren ein. Zudem wird weiterhin eine Bescheinigung des Arbeitgebers für den Grenzübertritt benötigt, das bisherige Pendlerbuch entfällt jedoch.

Allgemein sind alle Berufspendler an die derzeit geltenden Notstandsbestimmungen in der Tschechischen Republik gebunden, das heißt, sie müssen sich beim Grenzübertritt einer ärztlichen Untersuchung unterziehen und sind verpflichtet, einen Mund- und Nasenschutz zu tragen. Landrat und Bezirkstagspräsident Franz Löffler bittet um dringende Beachtung dieser Vorschriften, um Schwierigkeiten mit den tschechischen Behörden zu vermeiden und die Eindämmung des Coronavirus zu unterstützen.

Für weitere Informationen wird zudem auf die Seiten des Tschechischen Innenministeriums und der IHK Regensburg im Internet unter www.mvcr.cz und www.ihk-regensburg.de verwiesen.

Regensburg